Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 18 – Pflichten des Herstellers
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
8. Pflichten und Rechte der Parteien aufgrund des Leasingvertrags
Bei jedem schuldrechtlichen Vertrag und mithin auch beim Leasing entstehen für die am Vertrag beteiligten Parteien verschiedene Rechte und Pflichten. Für die Bestimmung der jeweiligen Rechte und Pflichten ist nach den verschiedenen Rechtsverhältnissen zu differenzieren. Wie bereits dargelegt existieren verschiedene Vertragsverhältnisse. Es besteht einerseits der Vertrag zwischen dem Hersteller beziehungsweise dem Lieferanten und dem Leasinggeber und andererseits der Vertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer.
8.1. Pflichten des Herstellers / Lieferanten
Der Hersteller beziehungsweise Lieferant der Leasingsache steht durch den Kaufvertrag nach § 433 BGB nur in einem vertraglichen Verhältnis zum Leasinggeber.
8.1.1. Anwendbare rechtliche Regelungen
In diesem Verhältnis sind die kaufrechtlichen Vorschriften nach § 433 BGB ff. anwendbar.
8.1.2. Eigentumsverschaffung gegenüber dem Leasinggeber
Gemäß § 433 Abs. 1 BGB ist der Hersteller beziehungsweise Lieferant verpflichtet, dem Leasinggeber das Eigentum an der mangelfreien Kaufsache zu verschaffen.
Die nach § 433 Abs. 1 BGB geschuldete Übergabe der Sache kann durch die Übergabe an den Leasingnehmer ersetzt werden.
Beispiel:
Der Leasinggeber LG kauft bei seinem Lieferanten einen Fernseher, den LN leasen möchte. Der Lieferant muss LG das Eigentum an dem Fernseherverschaffen und ihn übergeben. Die Übergabe erfolgt direkt vom Lieferanten an LN.
8.1.3. Folgen von Pflichtverletzungen
Hat der Hersteller beziehungsweise Lieferant eine mangelhafte Sache geliefert, finden die Vorschriften des § 437 BGB ff. Anwendung. Das heißt, es bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und ein Recht auf Rücktritt oder Minderung.
Diese Rechte tritt der Leasinggeber regelmäßig an den Leasingnehmer ab.
Beispiel:
Der Leasinggeber LG schließt mit dem Lieferanten L einen Kaufvertrag über einen Computer. Der Computer ist Gegenstand des Leasingvertrags zwischen LG und dem Leasingnehmer LN. Der Computer hat jedoch einen fehlenden CPU-Lüfters, sodass ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt. LG kann nun gemäß §§ 437, 434, 439 BGB von L Nacherfüllung verlangen, soweit diese Rechte nicht an LN abgetreten wurden. Hat eine Abtretung stattgefunden, kann LN diese Rechte geltend machen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Juli 2014