Logo Brennecke & FASP Group

Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 19 – Pflichten des Leasinggebers


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


8.2. Pflichten des Leasinggebers

Der Leasingeber steht in einem Vertragsverhältnis mit dem Hersteller beziehungsweise dem Lieferanten und dem Leasingnehmer.

8.2.1. Pflichten des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer

8.2.1.1. Pflicht zur Gebrauchsüberlassung

Durch die rechtliche Einordnung als atypischer Mietvertrag ist der Leasinggeber nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB analog verpflichtet, dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingguts zu überlassen. Die Gebrauchsüberlassung bedeutet das Einräumen der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit zugunsten des Leasingnehmers.

Beispiel:

Der Leasinggeber LG muss den geleasten Fernseher dem Leasingnehmer LN übergeben und zum Fernsehen überlassen.

8.2.1.2. Pflicht zur Gebrauchserhaltung bzw. Instandhaltung

Im Mietrecht ist der Vermieter zur Gebrauchserhaltung beziehungsweise Instandhaltung des Mietobjekts verpflichtet, um so die Nutzungsmöglichkeit dauerhaft zu erhalten. Diese Pflicht folgt aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
Das Leasingobjekt wird von dem Leasingnehmer ausgesucht und von dem Leasinggeber angeschafft. Die Nutzungsmöglichkeit räumt der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein, sodass das Nutzungsinteresse beim Leasingnehmer liegt (Fußnote). Aus diesem Grund wird die Gebrauchs- und Instandhaltungspflicht häufig durch AGB auf den Leasingnehmer übertragen. Dies ist keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von §§ 305, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Leasingnehmer muss daher auch die Leasingraten weiterzahlen, wenn sich das Leasingobjekt verschlechtert hat oder zerstört wurde.

Beispiel:

Der von LN geleaste Pkw muss gewartet werden. Nach den mietrechtlichen Vorschriften müsste grundsätzlich der Leasinggeber LG den Pkw warten lassen. Nach den AGB ist jedoch LN zur Wartung verpflichtet, das heißt, er muss den Pkw in die Werkstatt bringen und die Leasingraten weiter an LG zahlen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen mit Fußnote im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Leasingrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosLeasingrecht