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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 01 - Einleitung


Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


1. Kapitel Schutz der privaten Altersvorsorge

1.1 Einleitung

Während angestellte Arbeitnehmer im Alter ihre Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind Selbständige und Geschäftsführer einer Gesellschaft hingegen für ihre Altersvorsorge selbst verantwortlich. Eine Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen, sehen die Betreffenden häufig im Abschluss einer privaten Lebensversicherung.

Im Unterschied zur gesetzlichen Rente ist eine als Alterssicherung gedachte Lebensversicherung jedoch zahlreichen Risiken ausgesetzt. Vor allen Dingen besteht für eine solche Lebensversicherung gegebenenfalls kein Pfändungsschutz. Geschäftsführer und Selbständige laufen somit regelmäßig Gefahr, ihre finanzielle Altersvorsorge zu verlieren.

Der Verlust der zur Alterssicherung gedachten Lebensversicherung kann sich beispielsweise für einen Geschäftsführer aus der Insolvenz der Gesellschaft ergeben, welche häufig auch mit einer privaten Verbraucherinsolvenz einhergeht. Aber auch jegliche anderen finanziellen Verpflichtungen können, sofern keine weiteren Vermögens-werte vorhanden sind und eine Zwangs-vollstreckung in das Vermögen erfolgt, zur Auflösung der Lebensversicherung führen.

Der Geschäftsführer oder Selbständige könnte in einem solchen Fall im Alter auf Sozialleistungen angewiesen sein, obwohl er der ihm übertragenen Verpflichtung zur eigenständigen Altersvorsorge ursprünglich nachgekommen war.

Dieser Problematik wurde im Jahr 2007 entgegengewirkt.

Für Geschäftsführer und Selbständige gibt es seit dem 31.03.2007 eine Möglichkeit, Pfändungsschutz für die zur Alterssicherung abgeschlossene Lebensversicherung zu erlangen.

Ein solcher Pfändungsschutz sollte keinesfalls nur für Personen von Interesse sein, die ausschließlich privat für ihr Alter vorsorgen müssen, sondern ist auch gerade für Arbeitnehmer und Angestellte, die sich aufgrund einer geringen gesetzlichen Rentenerwartung eine zusätzliche Alterssicherung in Form einer Lebensversicherung schaffen wollen, von großer Relevanz.
Gemäß § 167 VVG kann ein Versicherungsnehmer nun die Umwandlung seiner Lebensversicherung in eine Versicherung verlangen, die dem Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO unterliegt.
Erfüllt ein Neuvertrag die Anforderungen des § 851 c ZPO, besteht natürlich auch für diesen Pfändungsschutz.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: August 2014


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