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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 02 - Die Umwandlung einer privaten Lebensversicherung nach § 167 VVG


Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.2.1 Hintergrund

Der Gesetzgeber hat die Ungerechtigkeit erkannt, dass gesetzliche Rentenversicherungen gem. § 54 Abs. 4 SGB I schon längst gegen Pfändung geschützt waren, dagegen Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen diesem Pfändungsschutz jedoch nicht unterlagen. Darum verhielt es sich nach damaliger Rechtslage so, dass im Gegensatz zu Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, Altersrenten von abhängig Beschäftigten, Versorgungs-ansprüchen, die denjenigen der gesetzlichen Renten-versicherung gleichgestellt sind oder Leistungsansprüchen, die Folge einer freiwilligen Mitgliedschaft der gesetzlichen Rentenversicherung sind, das Kapital aus privaten Lebensversicherungsverträgen nicht gegen den Zugriff eines möglichen Gläubigers geschützt war.1

Diese Lücke sollte nun durch die Einführung des § 167 VVG geschlossen werden. § 167 VVG ermöglicht es dem Versicherungsnehmer seinen Lebensversicherungsvertrag umzuwandeln, sodass dieser einem Pfändungsschutz im Sinne des § 851 c ZPO unterliegt. Gelingt diese Umwandlung hat dies zur Folge, dass Leistungen aus einer privaten Renten-versicherung den gleichen Pfändungsschutz genießen wie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Errichtung dieser Brücke für jeden, der sich privat um seine Altersvorsorge kümmert, ist einer direkte Folge unser verfassungsrechtlichen Grundsätze. Der Gesetzgeber kommt mit § 167 VVG sowohl dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 GG als auch dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nach. Bei staatlicher Zwangsvollstreckung darf dem Schuldner nicht dasjenige genommen werden, was er zur Erhaltung des Existenzminimums ohne Rückgriff auf öffentliche Sozialleistungen benötigt und Selbstständige mit privater Altersvorsorge müssen gleich derer behandelt werden, welchen pfändungsgeschützte Ansprüche aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.

1.2.2 Inhalte des § 167 VVG

§ 167 VVG eröffnet jedem Versicherungsnehmer die Möglichkeit seine bestehende Lebensversicherung umzu-wandeln, sodass diese den Voraussetzung des § 851 c ZPO entspricht und somit dem Pfändungsschutz unterliegt. Ein großer Vorteil dieser Umwandlung ist der, dass dieses ohne Kündigung eines alten Vertrages und Abschluss eines neuen Vertrages geschieht, wodurch eventuellen finanziellen Einbußen entgegengewirkt wird. Somit erhält ein bereits abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag durch die Umwandlung einen ab der Umwandlung geltenden Pfändungsschutz für die Zukunft. Daraus folgt auch, dass eine Umwandlung nach § 167 VVG ohne eine erneute Risiko-überprüfung des Versicherungsnehmers durchgeführt werden kann.

1.2.2.1 Von § 167 VVG umfasste Lebensversicherungen

Folgt man der Intention des Gesetzgebers, die Menschen zur privaten Altersvorsorge zu motivieren, kommt man zu dem Ergebnis, dass jede Lebensversicherung umwandelbar ist, welche zur Altersvorsorge abgeschlossen wurde. Somit fallen reine Risikolebensversicherungen auf den Todesfall oder andere Versicherungen ohne Bezug zur Altersvorsorge aus dem Geltungsbereich des § 167 VVG. Irrelevant dagegen ist der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Dieser kann sowohl vor, als auch nach dem Inkrafttreten des § 851 c ZPO liegen.2

1.2.2.2 Frist und Form

Auf die Einhaltung bestimmter Fristen und Formen ist bei derartigen Vorhaben normalerweise ein besonderes Augenmerk zu richten. Hier hält es der Gesetzgeber jedoch ausgesprochen einfach. Der § 167 VVG schreibt weder bestimmte Frist- noch Formerfordernisse vor, sodass die Umwandlung mündlich, oder auf einem anderen typischen Weg der Kommunikation verlangt werden kann. Eine möglicherweise gesetzte Frist muss nicht eingehalten werden. Der Beginn des Pfändungsschutzes ist jedoch noch einmal anders, losgelöst von dem Zeitpunkt des Umwandlungsantrages, geregelt.3

1.2.2.3 Beginn des Pfändungsschutzes

So, wie es auch in § 167 VVG zu lesen ist, kann die Umwandlung jederzeit zum Schluss einer laufenden Versicherungsperiode verlangt werden. Die Umwandlung ist im Normalfall dann abgeschlossen, wenn sich der Versicherer und der Versicherungsnehmer verbindlich auf einen Vertragsinhalt geeinigt haben, welcher allen Voraussetzungen des § 851 c ZPO entspricht. Beide Parteien müssen sich vor dem Ablauf der laufenden Versicherungsperiode einigen.

Von dem Vollzug der Umwandlung ist die Frage zu unterscheiden, ab welchem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach § 851 c ZPO vor Pfändung geschützt sind. Die herrschende Meinung und auch die in der Praxis überwiegende Ansicht gehen davon aus, dass sich der Pfändungsschutz bereits ab dem Zeitpunkt entfaltet, an dem der Antrag des Versicherungsnehmers zur Umwandlung seines Versicherungsvertrages bei der Versicherung eingeht.4 Durch den Antrag erklärt der Versicherungsnehmer unwiderruflich das Ziel, Pfändungsschutz für seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu erreichen.5

1.2.2.4 Kosten

Gemäß § 167 S. 2 VVG sind anfallende Kosten vom Versiche-rungsnehmer zu zahlen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Sreptember 2014


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