Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 02 - Die Umwandlung einer privaten Lebensversicherung nach § 167 VVG
Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
1.2.1 Hintergrund
Der Gesetzgeber hat die Ungerechtigkeit erkannt, dass gesetzliche Rentenversicherungen gem. § 54 Abs. 4 SGB I schon längst gegen Pfändung geschützt waren, dagegen Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen diesem Pfändungsschutz jedoch nicht unterlagen. Darum verhielt es sich nach damaliger Rechtslage so, dass im Gegensatz zu Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, Altersrenten von abhängig Beschäftigten, Versorgungs-ansprüchen, die denjenigen der gesetzlichen Renten-versicherung gleichgestellt sind oder Leistungsansprüchen, die Folge einer freiwilligen Mitgliedschaft der gesetzlichen Rentenversicherung sind, das Kapital aus privaten Lebensversicherungsverträgen nicht gegen den Zugriff eines möglichen Gläubigers geschützt war.1
Diese Lücke sollte nun durch die Einführung des § 167 VVG geschlossen werden. § 167 VVG ermöglicht es dem Versicherungsnehmer seinen Lebensversicherungsvertrag umzuwandeln, sodass dieser einem Pfändungsschutz im Sinne des § 851 c ZPO unterliegt. Gelingt diese Umwandlung hat dies zur Folge, dass Leistungen aus einer privaten Renten-versicherung den gleichen Pfändungsschutz genießen wie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Errichtung dieser Brücke für jeden, der sich privat um seine Altersvorsorge kümmert, ist einer direkte Folge unser verfassungsrechtlichen Grundsätze. Der Gesetzgeber kommt mit § 167 VVG sowohl dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 GG als auch dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nach. Bei staatlicher Zwangsvollstreckung darf dem Schuldner nicht dasjenige genommen werden, was er zur Erhaltung des Existenzminimums ohne Rückgriff auf öffentliche Sozialleistungen benötigt und Selbstständige mit privater Altersvorsorge müssen gleich derer behandelt werden, welchen pfändungsgeschützte Ansprüche aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.
1.2.2 Inhalte des § 167 VVG
§ 167 VVG eröffnet jedem Versicherungsnehmer die Möglichkeit seine bestehende Lebensversicherung umzu-wandeln, sodass diese den Voraussetzung des § 851 c ZPO entspricht und somit dem Pfändungsschutz unterliegt. Ein großer Vorteil dieser Umwandlung ist der, dass dieses ohne Kündigung eines alten Vertrages und Abschluss eines neuen Vertrages geschieht, wodurch eventuellen finanziellen Einbußen entgegengewirkt wird. Somit erhält ein bereits abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag durch die Umwandlung einen ab der Umwandlung geltenden Pfändungsschutz für die Zukunft. Daraus folgt auch, dass eine Umwandlung nach § 167 VVG ohne eine erneute Risiko-überprüfung des Versicherungsnehmers durchgeführt werden kann.
1.2.2.1 Von § 167 VVG umfasste Lebensversicherungen
Folgt man der Intention des Gesetzgebers, die Menschen zur privaten Altersvorsorge zu motivieren, kommt man zu dem Ergebnis, dass jede Lebensversicherung umwandelbar ist, welche zur Altersvorsorge abgeschlossen wurde. Somit fallen reine Risikolebensversicherungen auf den Todesfall oder andere Versicherungen ohne Bezug zur Altersvorsorge aus dem Geltungsbereich des § 167 VVG. Irrelevant dagegen ist der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Dieser kann sowohl vor, als auch nach dem Inkrafttreten des § 851 c ZPO liegen.2
1.2.2.2 Frist und Form
Auf die Einhaltung bestimmter Fristen und Formen ist bei derartigen Vorhaben normalerweise ein besonderes Augenmerk zu richten. Hier hält es der Gesetzgeber jedoch ausgesprochen einfach. Der § 167 VVG schreibt weder bestimmte Frist- noch Formerfordernisse vor, sodass die Umwandlung mündlich, oder auf einem anderen typischen Weg der Kommunikation verlangt werden kann. Eine möglicherweise gesetzte Frist muss nicht eingehalten werden. Der Beginn des Pfändungsschutzes ist jedoch noch einmal anders, losgelöst von dem Zeitpunkt des Umwandlungsantrages, geregelt.3
1.2.2.3 Beginn des Pfändungsschutzes
So, wie es auch in § 167 VVG zu lesen ist, kann die Umwandlung jederzeit zum Schluss einer laufenden Versicherungsperiode verlangt werden. Die Umwandlung ist im Normalfall dann abgeschlossen, wenn sich der Versicherer und der Versicherungsnehmer verbindlich auf einen Vertragsinhalt geeinigt haben, welcher allen Voraussetzungen des § 851 c ZPO entspricht. Beide Parteien müssen sich vor dem Ablauf der laufenden Versicherungsperiode einigen.
Von dem Vollzug der Umwandlung ist die Frage zu unterscheiden, ab welchem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach § 851 c ZPO vor Pfändung geschützt sind. Die herrschende Meinung und auch die in der Praxis überwiegende Ansicht gehen davon aus, dass sich der Pfändungsschutz bereits ab dem Zeitpunkt entfaltet, an dem der Antrag des Versicherungsnehmers zur Umwandlung seines Versicherungsvertrages bei der Versicherung eingeht.4 Durch den Antrag erklärt der Versicherungsnehmer unwiderruflich das Ziel, Pfändungsschutz für seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu erreichen.5
1.2.2.4 Kosten
Gemäß § 167 S. 2 VVG sind anfallende Kosten vom Versiche-rungsnehmer zu zahlen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Sichere Gestaltung Lebensversicherung
Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Sreptember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-22 41 987-0