Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 03 - Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO
Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
1.3 Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO
Wie oben bereits dargelegt, kann sich ein Pfändungsschutz nur entfalten, wenn die Voraussetzungen des § 851 c ZPO vorliegen. Diese Schutznorm soll den Pfändungsschutz privater Altersvorsorge verbessern. Hierfür sind im § 851 c ZPO grundsätzlich zwei Wege vorgesehen. Auf der einen Seite werden in Abs. 1 die aus einer Lebensversicherung hervor-gehenden Leistungsansprüche demselben Pfändungsschutz unterstellt wie Ansprüche aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Auf der anderen Seite schützt Abs. 2 Kapital, welches explizit zur Altersvorsorge angesammelt wurde, vor Pfändung, wenn dieses dazu bestimmt ist, als Rente zu fungieren. Eine solche wäre nämlich selbst nicht pfändbar.6
1.3.1 Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 ZPO
Da ein zu umfassender Pfändungsschutz die Rechte eines möglichen Gläubigers zu sehr beschneiden würde, müssen die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
§ 851 c Abs. 1 ZPO: „(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn …“
1.3.1.1 Nr. 1: „die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, …“
Schon die Nr. 1 erfordert das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen. Zum einen muss die Leistung aus dem Versicherungsvertrag in regelmäßigen Zeitabständen gewährt sein. Allein dies schließt bereits eine Kapitalauszahlung oder ein Kapitalwahlrecht aus. Allerdings muss die Leistung nicht monatlich gewährt werden. Eine periodische Auszahlung genügt. Darüber hinaus dürfen die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden. Im Falle der Berufs-unfähigkeit muss eine Berufsunfähigkeitsrentenleistung ebenfalls lebenslang gewährt werden, um Pfändungsschutz zu erhalten.7
1.3.1.2 Nr. 2: „über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, …“
Nr. 2 stellt somit fest, dass ein Verfügungsverbot über die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bestehen muss. Grund hierfür ist die Sicherstellung, dass die Leistungen tatsächlich und nur dem Versicherten zur Altersvorsorge dienen sollen. Dies hat zur Folge, dass Abtretung, Verpfändung und vorzeitige Kündigung des Vertrages ausgeschlossen sein müssen.8
1.3.1.3 Nr. 3: „die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und …“
Nach Nr. 3 dürfen Dritte nur als bezugsberechtigt bestimmt werden, wenn es sich bei ihnen um „Hinterbliebene“ handelt. Der Hinterbliebenenbegriff wurde während des Gesetz-gebungsverfahrens nicht eindeutig bestimmt. Als sicher von diesem Begriff erfasst gelten Ehegatten, Kinder, Stief- und Pflegekinder. Ein eingetragener Lebenspartner zählt ebenfalls dazu, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin dagegen nach Meinung des BGH nicht.9
1.3.1.4 Nr.4: „die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.“
Die Nr. 4 schließt solche Verträge vom Pfändungsschutz aus, bei denen die Zahlung einer Kapitalleistung vereinbart wurde. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn für den Todesfall eine Kapitalzahlung an die Erben vereinbart wurde. Ein bereits entstandener Anspruch auf Kapitalleistungen ist jedoch uneingeschränkt pfändbar. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen.10
Zu beachten ist hierbei auch, dass im Falle eines Kapitalwahlrechts für die Altersrente, der Pfändungsschutz auch für die mit der Altersrente zusammen festgelegte Berufsunfähigkeitsrente entfällt.11
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.
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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: September 2014