Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 03 - Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO
Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
1.3 Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO
Wie oben bereits dargelegt, kann sich ein Pfändungsschutz nur entfalten, wenn die Voraussetzungen des § 851 c ZPO vorliegen. Diese Schutznorm soll den Pfändungsschutz privater Altersvorsorge verbessern. Hierfür sind im § 851 c ZPO grundsätzlich zwei Wege vorgesehen. Auf der einen Seite werden in Abs. 1 die aus einer Lebensversicherung hervor-gehenden Leistungsansprüche demselben Pfändungsschutz unterstellt wie Ansprüche aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Auf der anderen Seite schützt Abs. 2 Kapital, welches explizit zur Altersvorsorge angesammelt wurde, vor Pfändung, wenn dieses dazu bestimmt ist, als Rente zu fungieren. Eine solche wäre nämlich selbst nicht pfändbar.6
1.3.1 Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 ZPO
Da ein zu umfassender Pfändungsschutz die Rechte eines möglichen Gläubigers zu sehr beschneiden würde, müssen die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
§ 851 c Abs. 1 ZPO: „(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn …“
1.3.1.1 Nr. 1: „die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, …“
Schon die Nr. 1 erfordert das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen. Zum einen muss die Leistung aus dem Versicherungsvertrag in regelmäßigen Zeitabständen gewährt sein. Allein dies schließt bereits eine Kapitalauszahlung oder ein Kapitalwahlrecht aus. Allerdings muss die Leistung nicht monatlich gewährt werden. Eine periodische Auszahlung genügt. Darüber hinaus dürfen die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden. Im Falle der Berufs-unfähigkeit muss eine Berufsunfähigkeitsrentenleistung ebenfalls lebenslang gewährt werden, um Pfändungsschutz zu erhalten.7
1.3.1.2 Nr. 2: „über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, …“
Nr. 2 stellt somit fest, dass ein Verfügungsverbot über die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bestehen muss. Grund hierfür ist die Sicherstellung, dass die Leistungen tatsächlich und nur dem Versicherten zur Altersvorsorge dienen sollen. Dies hat zur Folge, dass Abtretung, Verpfändung und vorzeitige Kündigung des Vertrages ausgeschlossen sein müssen.8
1.3.1.3 Nr. 3: „die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und …“
Nach Nr. 3 dürfen Dritte nur als bezugsberechtigt bestimmt werden, wenn es sich bei ihnen um „Hinterbliebene“ handelt. Der Hinterbliebenenbegriff wurde während des Gesetz-gebungsverfahrens nicht eindeutig bestimmt. Als sicher von diesem Begriff erfasst gelten Ehegatten, Kinder, Stief- und Pflegekinder. Ein eingetragener Lebenspartner zählt ebenfalls dazu, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin dagegen nach Meinung des BGH nicht.9
1.3.1.4 Nr.4: „die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.“
Die Nr. 4 schließt solche Verträge vom Pfändungsschutz aus, bei denen die Zahlung einer Kapitalleistung vereinbart wurde. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn für den Todesfall eine Kapitalzahlung an die Erben vereinbart wurde. Ein bereits entstandener Anspruch auf Kapitalleistungen ist jedoch uneingeschränkt pfändbar. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen.10
Zu beachten ist hierbei auch, dass im Falle eines Kapitalwahlrechts für die Altersrente, der Pfändungsschutz auch für die mit der Altersrente zusammen festgelegte Berufsunfähigkeitsrente entfällt.11
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.
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Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: September 2014
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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
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- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
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Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
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