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Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 14 – Konfliktlösung bis 2010 (Fortführung)

Dies folge aus zwei Gründen: Die Beklagte durfte die Auskunft ohne Nachfrage bei den Gesellschaftern in keinem Fall verweigern, denn es gebe weder in den AGB der Fondsgesellschaft noch in der Beziehung zu der Beklagten eine Regelung, aus der sich ein Anspruch der Mitgesellschafter, gegenüber den Mitgesellschaftern anonym bleiben zu dürfen.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Benennung sämtlicher Fondsmitgesellschafter, unabhängig davon, ob die Mitgesellschafter eine Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin auf Nachfrage verweigern oder nicht.

Zwar impliziere bei einer offenen Treuhandschaft die Billigung der Treuhänderschaft nicht ohne weiteres die uneingeschränkte Billigung der Weitergabe von Informationen jeglicher Art durch den Treuhänder, es sei aber bei einer offenen Treuhänderschaft im Rahmen einer Fondsgesellschaft jedenfalls dann von einem Anspruch eines Mitgesellschafters auf Offenlegung der Daten der übrigen Mitgesellschafter auszugehen, wenn dies der Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten dient. Die Mitgesellschafter, deren Daten vom Treuhänder preiszugeben sind, seien dabei aus ihrer gesellschaftsrechtlichen
Treupflicht dem Auskunft verlangenden Gesellschafter gegenüber verpflichtet, die Weitergabe der Daten zu dulden. Es könne hier damit dahinstehen, ob im Ergebnis anderes gelten würde, wenn die Fonds-AGB eine Regelung enthielten, wonach jeder Mitgesellschafter sich das Recht vorbehalten könnte, dass seine Daten nicht an Mitgesellschafter weitergegeben werden, denn eine derartige Vorschrift fehle hier gerade.

Das Gericht betonte, dass es dahinstehen könne, ob der Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter zur Wahrnehmung der Kern-Gesellschafterrechte zu jeder Zeit bestehe, unabhängig von der aktuellen Situation der Gesellschaft.
Denn jedenfalls bestehe ein Auskunftsrecht eines Mitgesellschafters dann, wenn sich wie im vorliegenden Fall die Gesellschaft in einer außergewöhnlichen (Krisen-)Situation befinde.

Ein überragendes Interesse der Mitgesellschafter an der begehrten Auskunftserteilung ist nach Ansicht des Gerichts anzunehmen, wenn eine Umbruchsituation und eine massive Krise besteht, und Entscheidungen über den Fortbestand der Gesellschaft zu treffen sind.

Hinter diesem zu gewährleistenden Anspruch der Gesellschafter habe das ggf. vorhandene Interesse eines Mitgesellschafters an Anonymität zurückzustehen. Zwar mag es grundsätzlich zutreffend sein, dass ein Anleger aus verschiedensten Gründen eher an einer stillen Kapitalanlage interessiert sei, dieses lnteresse müsse aber dahinstehen, da es zumindest in einer derartigen Krisensituation dem einzelnen Gesellschafter möglich sein müsse, an die übrigen Gesellschafter heranzutreten, um
eine Entwicklung in dem von ihm angestrebten Sinn wenigstens anstoßen zu können.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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