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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 23 – Pflichten des Leasingnehmers


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist



8.3. Pflichten des Leasingnehmers

Der Leasingnehmer steht in einem Vertragsverhältnis zum Leasinggeber. Daher bestehen in diesem Verhältnis auch die Pflichten des Leasingnehmers.


8.3.1. Pflicht zur Zahlung der Leasingraten

Der Leasingnehmer ist nach § 535 Abs. 2 BGB analog zur Zahlung der Leasingraten an den Leasinggeber verpflichtet. Dies ist seine Hauptleistungspflicht. Die Höhe der Leasingraten wird in dem von beiden Parteien geschlossenen Leasingvertrag festgelegt.

8.3.1.1. Leasingraten als betagte Forderungen

Da der Leasinggeber die Leasingsache für den Leasingnehmer vorfinanziert, der Leasingvertrag meistens nicht gekündigt werden kann und hierdurch der Erwerbstatbestand abgeschlossen ist, werden die Leasingraten als betagte Forderungen qualifiziert. Durch die Qualifizierung als betagte Forderung entsteht die Forderung auf die Leasingraten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei diese jedoch erst später fällig werden (Fußnote). In der Regel wird die erste Leasingrate mit der Gebrauchsüberlassung des Leasingguts fällig (Fußnote). Fälligkeit bedeutet, dass der Leasinggeber seinen Anspruch auf die Leasingraten geltend machen kann und der Leasingnehmer den Anspruch erfüllen muss. Daher bedeutet die Einordnung als betagte Forderung, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten bei Abschluss des Leasingvertrages entsteht, der Leasinggeber diesen jedoch nicht gleich erfüllen muss, wobei der Leasingnehmer diese gemäß § 271 Abs. 2 BGB vor der Fälligkeit begleichen darf.

Beispiel:

Der Leasinggeber LG und der Leasingnehmer LN schließen am 1.7.2013 einen Leasingvertrag über ein Möbelstück mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monatsraten zu 100 €. Die Leasingraten werden jeweils zum 1. des Monats fällig. LG überlässt LN den Gebrauch an dem geleasten Möbelstück. Dieser muss an LG die Leasingraten zahlen. Diese Leasingraten entstehen aufgrund des Leasingvertrags bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also am 1.7.2013, wobei diese jedoch erst später fällig werden, nämlich jeweils am 1. des jeweiligen Monats.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2014


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