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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 23 – Pflichten des Leasingnehmers


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist



8.3. Pflichten des Leasingnehmers

Der Leasingnehmer steht in einem Vertragsverhältnis zum Leasinggeber. Daher bestehen in diesem Verhältnis auch die Pflichten des Leasingnehmers.


8.3.1. Pflicht zur Zahlung der Leasingraten

Der Leasingnehmer ist nach § 535 Abs. 2 BGB analog zur Zahlung der Leasingraten an den Leasinggeber verpflichtet. Dies ist seine Hauptleistungspflicht. Die Höhe der Leasingraten wird in dem von beiden Parteien geschlossenen Leasingvertrag festgelegt.

8.3.1.1. Leasingraten als betagte Forderungen

Da der Leasinggeber die Leasingsache für den Leasingnehmer vorfinanziert, der Leasingvertrag meistens nicht gekündigt werden kann und hierdurch der Erwerbstatbestand abgeschlossen ist, werden die Leasingraten als betagte Forderungen qualifiziert. Durch die Qualifizierung als betagte Forderung entsteht die Forderung auf die Leasingraten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei diese jedoch erst später fällig werden (Fußnote). In der Regel wird die erste Leasingrate mit der Gebrauchsüberlassung des Leasingguts fällig (Fußnote). Fälligkeit bedeutet, dass der Leasinggeber seinen Anspruch auf die Leasingraten geltend machen kann und der Leasingnehmer den Anspruch erfüllen muss. Daher bedeutet die Einordnung als betagte Forderung, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten bei Abschluss des Leasingvertrages entsteht, der Leasinggeber diesen jedoch nicht gleich erfüllen muss, wobei der Leasingnehmer diese gemäß § 271 Abs. 2 BGB vor der Fälligkeit begleichen darf.

Beispiel:

Der Leasinggeber LG und der Leasingnehmer LN schließen am 1.7.2013 einen Leasingvertrag über ein Möbelstück mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monatsraten zu 100 €. Die Leasingraten werden jeweils zum 1. des Monats fällig. LG überlässt LN den Gebrauch an dem geleasten Möbelstück. Dieser muss an LG die Leasingraten zahlen. Diese Leasingraten entstehen aufgrund des Leasingvertrags bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also am 1.7.2013, wobei diese jedoch erst später fällig werden, nämlich jeweils am 1. des jeweiligen Monats.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.).  Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.  
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen. 

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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