Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 24 – Verjährung und Sittenwidrigkeit der Leasingraten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
8.3.1.2. Verjährung der Leasingraten
Der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren.
Beispiel:
Aufgrund des Leasingvertrags zwischen LN als Leasingnehmer und der Leasinggesellschaft LG über einem Möbelstück stehen LG die vereinbarten Leasingraten zu. LN ist jedoch momentan nicht gewillt diese zu zahlen, da er sich bereits neue Möbelstücke aussucht.
Der Anspruch auf die erste Leasingrate entsteht im Jahr 2012 mit der Einräumung der Nutzung an dem Möbelstück. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit Ende des Jahres 2012, also mit Ablauf des 31.12.2012. Diese endet nach § 195 BGB drei Jahre später, mit Ablauf des 31.12.2015. Das heißt, bis dahin muss LG seinen Anspruch auf Zahlung geltend gemacht haben.
8.3.1.3. Sittenwidrigkeit von Leasingraten
Überhöhte Leasingraten können sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB sein. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die Guten Sitten verstößt, ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und eine verwerfliche Gesinnung vorliegt. Das auffällige Missverhältnis und die verwerfliche Gesinnung muss der Leasingnehmer beweisen. Ist der Leasingnehmer hingegen ein Verbraucher nach § 13 BGB wird die verwerfliche Gesinnung des Leasinggebers vermutet (Fußnote).
Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn die Leasingraten doppelt so hoch sind, wie die üblichen Leasingraten.
Beispiel:
LN ist Leasingnehmer und Verbraucher und least bei der Leasinggesellschaft LG einen Pkw. Bei einem anderen Leasinggeber hätte er hierfür 100 Euro im Monat an Leasingraten gezahlt. Bei LG zahlt er 250 Euro im Monat.
Hinsichtlich der Leasingraten liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Da LN Verbraucher ist, wird die verwerfliche Gesinnung von LG auch vermutet. Der Leasingvertrag verstößt deshalb gegen § 138 BGB und ist nichtig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen mit Fußnote im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Oktober 2014