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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 04 – weitere Kriterien für den Betriebsübergang: Übernahme

1.3.4 Die Übernahme von Arbeitnehmern

Erfolgt eine Übernahme eines nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals, liegt ein Betriebsübergang vor. Übernimmt der Erwerber einen Großteil der beschäftigten Arbeitnehmer, läuft er somit Gefahr, die anderen Arbeitnehmer ebenfalls nach § 613a BGB weiterbeschäftigen zu müssen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Übernahme an. Eine Umgehung des § 613a BGB, beispielsweise indem alle Arbeitnehmer vorher in eine Service-Gesellschaft ausgelagert werden und diese Service-Gesellschaft dann wieder die Belegschaft des übernommenen Betriebs stellt, ist unzulässig.

1.3.5 Die Übernahme der Kundschaft

Die Übernahme der Kundschaft spricht für einen Betriebsübergang. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kunden nur unter Schwierigkeiten einen anderen Vertragspartner aufsuchen können. Das ist etwa bei der Übernahme eines kommunalen Krankenhauses der Fall. Die Fallgruppe der Übernahme der Kundschaft ist auch dann erfüllt, wenn der Erwerber Lieferverträge oder Vertriebsberechtigungen übernimmt.

1.3.6 Die identitätswahrende Fortführung des Betriebs

Es liegt auf der Hand, dass der Erwerber die eingekauften Betriebsmittel für einen der früheren Verwendung ähnlichen Zweck verwenden wird. Wer etwa das Zubehör einer Gärtnerei erwirbt, wird mit diesem Zubehör wohl eine Gärtnerei oder einen Gartenbaubetrieb betreiben wollen. Daher liegt ein Betriebsübergang nur vor, wenn das Unternehmen unter Wahrung seiner wirtschaftlichen Identität fortgeführt wird. Es ist also wichtig, dass die übernommenen Teile schon bei ihrem Vorbesitzer die Qualität eines Betriebsteils hatten.

Auch bei einer wesentlichen organisatorischen Umgestaltung liegt kein Betriebsübergang vor. Das ist etwa der Fall, wenn das zu übernehmende Unternehmen in zwei Unternehmen aufgespalten wird und diese beiden Unternehmen dann getrennt veräußert werden. Wird beispielsweise eine Kantine so umorganisiert, dass keine frischen Speisen mehr zubereitet werden, sondern nur von einem Lieferdienst gebrachten Speisen aufgewärmt werden, liegt kein Betriebsübergang vor.

1.3.7 Die Unterbrechung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens

Eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit kann den Betriebsübergang nach § 613a BGB ausschließen. Die Unterbrechung muss allerding so lange andauern, dass der Funktionszusammenhang mit der bisherigen wirtschaftlichen Einheit verlorengeht. Bei einem Modegeschäft genügt etwa eine Unterbrechung von 9monatiger Dauer, weil die Kunden sich in diesem Zeitraum gewöhnlich andere Einkaufsmöglichkeiten suchen. Demgegenüber genügt ein nur kurzes Pausieren des Betriebes von nur wenigen Wochen oder gar Tagen regelmäßig nicht. Es muss hier geprüft werden, ob im Anschluss an die vermeintliche Betriebsstillegung der Betrieb mit den oben dargestellten materiellen und/oder immateriellen Betriebsmitteln fortgeführt werden kann. Eine Stilllegung, die auch § 613a BGB ausschließt, liegt daher nur vor, wenn der Erwerber den Betrieb tatsächlich endgültig nicht mehr fortführen möchte.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Oktober 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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