Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 07 – Die sanierende Kündigung
1.4.4 Die sanierende Kündigung
Zeigt sich bei Verkaufsverhandlungen, dass ein potentieller Übernehmer des Betriebes diesen nur bei einem verminderten Personalbestand übernehmen kann, können sanierende Kündigungen ausgesprochen werden. Diese müssen sich gleichwohl an die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes halten und sozial gerechtfertigt sein. Es handelt sich dann lediglich um betriebsbedingte Kündigungen, die vom Kündigungsverbot des § 613a IV BGB nicht umfasst sind.
Bei der sanierenden Kündigung werden zwei Interessen miteinander abgewogen. Dem Interesse der Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten steht das Interesse des Unternehmers bzw. Erwerbers gegenüber, den Betrieb wirtschaftlich sinnvoll weiterzuführen. Wenn der Betrieb wirtschaftlich sinnvoll weitergeführt werden kann, profitieren davon letzten Endes auch die Arbeitnehmer. Denn die Arbeitnehmer haben keinen wesentlichen Vorteil davon, wenn ihr Arbeitsverhältnis zwar noch einige Monate andauert, aber der Betrieb stillgelegt werden muss, weil ihn kein Investor übernehmen kann. Um dieses Spannungsverhältnis zu lösen, gibt es das Rechtsinstitut der sanierenden Kündigung. Bei dieser sanierenden Kündigung steht die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund. Die sanierende Kündigung kann nur bei Unternehmen in der Krise Anwendung erfahren. Die Anforderungen an den Kündigungsschutz sind dabei nicht so hoch wie bei einer betriebsbedingten Kündigung.
Allerdings stellt die Rechtsprechung an die sanierende Kündigung anderweitig hohe Anforderungen. Es soll vermieden werden, die Regelung des § 613a IV BGB durch eine bloße Deklaration der Kündigungen als Sanierungskündigen zu umgehen. Voraussetzung ist hier, dass ein Sanierungskonzept des Veräußerers mit dem Erwerber abgesprochen wurde.15 Vorgelegt werden muss ein konkretes, zur Betriebssanierung geeignetes Erwerberkonzept. In diesem muss die betriebswirtschaftliche Plausibilität der Kündigungen nachgewiesen werden.
Wenn die sanierende Kündigung zulässig ist, kann sie auch schon vor Übernahme des Betriebs ausgesprochen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem Erwerber eine rechtlich bindende Abrede über die Übernahme des Unternehmens und die Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen beteht.
Im Rahmen von Unternehmenskäufen von maroden Unternehmen kann es daher kaufentscheidend sein, dass ein Großteil der Arbeitnehmer entlassen wird. Im Rahmen der Übernahmeprüfung muss daher genau ausgelotet werden, ob durch das Sanierungskonzept mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden können. Hierzu ist bereits vor der dem tatsächlichen Erwerbsvorgang ein sorgfältiges Sanierungskonzept zu erstellen. In diesem Sanierungskonzept ist eine Sozialauswahl zu treffen. Für den Erwerber wäre es daher fatal, das Unternehmen ohne Sanierungskonzept zu erwerben, und sich erst nach dem Unternehmenskauf über eine Sanierung und damit einhergehende Sanierungskündigungen zu befassen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
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