Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 30 – Regelmäßige Kontrolle nach dem Rentenbescheid
Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin
7. Nach dem Rentenbescheid
7.1 Regelmäßige Kontrolle
Gewährt die Rentenversicherung einem Betroffenen eine EM-Rente über einen gewissen Zeitraum oder auf Dauer, so ist der Fall für die Rentenversicherung noch nicht abgeschlossen. Vielmehr ist sie verpflichtet regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der EM-Rente beim Betroffenen weiterhin vorliegen. Ist dem nicht der Fall, muss der Betroffene mit einer Entziehung der EM-Rente rechnen. Die Rentenversicherung kann dazu Gutachten oder ärztliche Untersuchungen anfordern. Um die EM-Rente weiterhin zu erhalten, müssen Betroffene diesen Anordnungen nachkommen. Eine Untersuchung darf nur dann abgelehnt werden, wenn sie als unzumutbar gilt. Wann eine Untersuchung als unzumutbar gilt, wurde bereits in Kapitel 6 dargestellt.
Betroffene müssen zudem auch bei der Aufnahme einer neuen Arbeit mit erneuten Kontrollen rechnen. Die Rentenversicherung wird hier prüfen wollen, ob Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden oder die Rente aufgrund des Lohns gekürzt werden muss.
7.1.1 Rücknahme bestehender Bescheide
Die Fälle, in denen die Rentenversicherung bestehende Rentenbescheide (=Verwaltungsakte) zurücknehmen darf, lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien teilen:
nach § 45 SGB X, wenn der Rentenbescheid von Anfang an rechtwidrig war
nach § 48 SGB X, wenn sich die Verhältnisse des Betroffenen geändert, die maßgeblich für den Erlass des Rentenbescheids waren
In beiden Fällen muss der Betroffene jedoch vor der Rücknahme des Rentenbescheids von der Rentenversicherung angehört werden (§ 24 SGB X).
§ 45 SGB X gilt also dann, wenn der Rentenbescheid von vorneherein rechtwidrig war. Als rechtwidrig gilt er dann, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der EM-Rente nicht vorlagen. Das kann passieren, wenn die Behörde das Recht falsch anwendet, oder von einem Sachverhalt ausgeht, der sich später als falsch erweist.
Beispiel
Der Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung verrechnet sich. Er genehmigt eine EM-Rente, obwohl die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.
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Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: November 2014