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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 31 – Regelmäßige Kontrolle nach dem Rentenbescheid (Fortführung)


Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Doch selbst, wenn der Rentenbescheid sich als rechtwidrig erweist, darf die Behörde diesen nicht einfach zurücknehmen. Ob die Behörde den Rentenbescheid zurücknehmen kann hängt davon ab, ob der Betroffene auf den Rentenbescheid vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Das Vertrauen des Betroffenen ist nicht schutzwürdig, wenn

  •  er den Rentenbescheid durch Täuschung oder Drohung erwirkt hat
  •  der Betroffene Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht hat
  •  der Betroffene wusste, dass der Rentenbescheid falsch ist
  •  der Betroffene wissen hätte müssen, dass der Bescheid falsch ist

   Beispiel
A erhält eine EM-Rente bewilligt. Im Rentenbescheid steht, dass bei der Bewilligung der Rente auch die im Ausland erbrachten Versicherungszeiten berücksichtigt wurden. Nur diese Berücksichtigung führt überhaupt dazu, dass A die Rente erhält. Bei der Bewilligung der Rente ist der Rentenversicherung jedoch ein Fehler unterlaufen. A hat nie im Ausland gearbeitet und dort Pflichtbeiträge abgeführt. Da A faul ist, hat er aber keine Lust den ganzen Bescheid zu lesen. Hätte er den Bescheid gelesen, hätte er erkennen müssen, dass er keinen Anspruch auf eine EM-Rente hat. As Vertrauen ist somit nicht schutzwürdig.

Als schutzwürdig gilt das Vertrauen eines Betroffenen jedoch meist dann, wenn er die Leistungen bereits verbraucht hat oder Vermögensdispositionen getätigt hat. Dann darf die Rentenversicherung die Rente bis zu ihrem Ablauf nicht zurücknehmen.

Die Rentenversicherung kann den fehlerhaften Bescheid jedoch nur bis zu zwei Jahre nach seiner Zustellung zurücknehmen. Diese Frist verlängert sich aber auf zehn Jahre, wenn der Betroffene absichtlich falsche Angaben gemacht hat, oder den Fehler des Bescheids kannte oder hätte kennen müssen.

Liegen alle dargestellten Voraussetzungen vor, darf die Rentenversicherung den Rentenbescheid für die Vergangenheit oder Zukunft zurücknehmen. Das heißt, es steht der Versicherung frei zu entscheiden, ob der Betroffene die bereits bezahlte Rente erstatten muss, oder lediglich in der Zukunft keine Zahlungen mehr erhält.

Im Gegensatz zum dargestellten Fall, kann die Rentenversicherung den Rentenbescheid nach § 48 SGB X dann zurücknehmen, wenn sich die Verhältnisse des Rentners nach der Bewilligung geändert haben. Diese Möglichkeit spielt also beispielsweise dann eine Rolle, wenn der Erwerbsgeminderte nun einen hohen Hinzuverdienst erhält, oder die Ursache seiner Erwerbsminderung entfällt. In einem solchen Fall darf die Rentenversicherung den Rentenbescheid mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Der Betroffene erhält dann künftig keine Zahlungen mehr, muss aber die bereits an ihn gezahlte Rente nicht erstatten.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: November 2014


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