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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 27 – Verzugszinsen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


8.3.4. Folgen von Pflichtverletzungen

Eine häufige Pflichtverletzung ist die verspätete Zahlung der Leasingraten. Der Leasingnehmer befindet sich dann im Verzug. Ein Verzug liegt vor, wenn eine fällige Leasingrate nicht rechtzeitig beglichen wird. Häufig enthalten Leasingverträge Regelungen für im Vorfeld festgelegte Mahnkosten und Verzugszinsen.

8.3.4.1. Verzugszinsen

Eine AGB-Klausel über Verzugszinsen, die gegenüber einem Verbraucher Verzugszinsen bestimmt, muss mit § 309 Nr. 5 BGB vereinbar sein. Das heißt, die in den AGB festgelegten Verzugszinsen dürfen den nach dem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Des Weiteren muss dem Leasingnehmer die Möglichkeit gegeben werden nachzuweisen, dass der Schaden gar nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
Wird eine solche Klausel gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB verwendet, ist die Klausel nach § 307 BGB unwirksam.
Sollte diese - vom Leasinggeber verwendete - Klausel die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Dies folgt aus § 306 BGB, wonach eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig ist, das heißt, die Verzugszinsen dürfen nicht auf ein zulässiges Maß gesenkt werden. Der Anspruch des Leasinggebers bleibt bestehen, jedoch ohne den in der Klausel angestrebten Verzugszins (Fußnote).

Beispiel:

Leasingnehmer LN und Leasinggeber LG schließen einen Leasingvertrag über einen privat genutzten Pkw. In der Klausel 3.9. der AGB, die dem Leasingvertrag beilagen, steht: „Bleibt der Leasingnehmer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat zu zahlen.“ Aufgrund dieser Klausel kann LN gar nicht nachweisen, dass ein Schaden entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht in der Höhe entstanden ist. Die Formulierung von der Klausel 3.9. lässt schließlich aus der Sicht von LN keinen Gegenbeweis zu und verstößt aus diesem Grund gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist somit unwirksam. LG hat daher keinen Anspruch auf den Verzugszins.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen mit Fußnoten im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2014


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