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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 26 – Pflicht zur Versicherung der Leasingsache und Rückgabepflicht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


8.3.2. Pflicht zur Versicherung der Leasingsache

Häufig sehen AGB vor, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt auf eigene Rechnung versichern muss. Hierdurch wird das Leasinggut vor Verlust geschützt. Diese AGB-Klausel verstößt nicht gegen das AGB-Recht, da der Leasingnehmer die Preis- und Sachgefahr des Leasingobjekts trägt (Ackermann, in: Martinek / Stoffels / Wimmer-Leonhardt, HB Leasingrecht, § 31 Rn. 26).

Beispiel:

Die AGB, die dem Leasingvertrag zwischen dem Leasingnehmer LN und der Leasinggesellschaft LG zugrunde liegen, sehen in einer Klausel vor, dass der Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung für den geleasten Pkw abschließen muss. Da LN die Preis- und Sachgefahr für den geleasten Pkw trägt, ist diese Klausel zulässig.

8.3.3. Rückgabepflicht

Nach dem zeitlichen Ablauf des Leasingvertrags ist der Leasingnehmer nach § 546 Abs. 1 BGB zur Rückgabe des Leasingobjekts an den Leasinggeber verpflichtet. Der Ort, an dem die Rückgabe erfolgen muss, ist der Geschäftssitz des Leasinggebers. Die Rückgabepflicht des Leasingnehmers ist damit eine Bringschuld.
Aufgrund der Einordnung als Bringschuld ist es zulässig in AGB festzulegen, dass der Leasingnehmer die Kosten und die Gefahr für den Weg zum Geschäftssitz des Leasinggebers trägt (Graf von Westphalen, in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, S. 498; so wohl auch BGH WM 1982, 667 (668)).

Beispiel:

Der Leasingvertrag zwischen der LG-GmbH als Leasinggeber und dem Leasingnehmer LN wurde am 01.07.2012 für vier Jahre geschlossen. Daher wird der Leasingvertrag am 01.07.2016 ordentlich beendet und LN muss die Leasingsache der LG-GmbH an dessen Geschäftssitz zurückgeben. In den AGB wurde vereinbart, dass der Leasingnehmer die Gefahr für den Transport der Leasingsache trägt. Auf dem Weg zum Geschäftssitz der LG-GmbH wird die Leasingsache durch eine grobe Unachtsamkeit von LN erheblich beschädigt. LN haftet aufgrund der AGB-Klausel für den hierbei entstandenen Schaden.

Unzulässig ist es, in AGB zu vereinbaren, dass das Leasingobjekt an den Lieferanten oder Dritte von dem Leasingnehmer übergeben werden soll. Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Immerhin können dem Leasingnehmer Kosten entstehen, die bei Vertragsschluss für den Leasingnehmer nicht vorhersehbar waren (Graf von Westphalen, in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, S. 498 f.).

Beispiel:

Die AGB zu dem Leasingvertrag zwischen der LG-GmbH und dem Leasingnehmer LN enthalten eine Klausel, wonach LN die Leasingsache nach Beendigung des Leasingvertrags an einen möglichen Käufer übergeben muss. Wer der Käufer der Leasingsache sein wird, steht noch nicht fest. Es könnte daher passieren, dass LN, der in Kiel lebt, wo auch der Geschäftssitz der LG GmbH ist, die Leasingsache auf seine Kosten nach München zu einem Käufer bringen müsste. Da dies für LN unvorhersehbare Kosten verursachen könnte, ist diese Klausel unwirksam.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2014


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