Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 26 – Pflicht zur Versicherung der Leasingsache und Rückgabepflicht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
8.3.2. Pflicht zur Versicherung der Leasingsache
Häufig sehen AGB vor, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt auf eigene Rechnung versichern muss. Hierdurch wird das Leasinggut vor Verlust geschützt. Diese AGB-Klausel verstößt nicht gegen das AGB-Recht, da der Leasingnehmer die Preis- und Sachgefahr des Leasingobjekts trägt (Ackermann, in: Martinek / Stoffels / Wimmer-Leonhardt, HB Leasingrecht, § 31 Rn. 26).
Beispiel:
Die AGB, die dem Leasingvertrag zwischen dem Leasingnehmer LN und der Leasinggesellschaft LG zugrunde liegen, sehen in einer Klausel vor, dass der Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung für den geleasten Pkw abschließen muss. Da LN die Preis- und Sachgefahr für den geleasten Pkw trägt, ist diese Klausel zulässig.
8.3.3. Rückgabepflicht
Nach dem zeitlichen Ablauf des Leasingvertrags ist der Leasingnehmer nach § 546 Abs. 1 BGB zur Rückgabe des Leasingobjekts an den Leasinggeber verpflichtet. Der Ort, an dem die Rückgabe erfolgen muss, ist der Geschäftssitz des Leasinggebers. Die Rückgabepflicht des Leasingnehmers ist damit eine Bringschuld.
Aufgrund der Einordnung als Bringschuld ist es zulässig in AGB festzulegen, dass der Leasingnehmer die Kosten und die Gefahr für den Weg zum Geschäftssitz des Leasinggebers trägt (Graf von Westphalen, in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, S. 498; so wohl auch BGH WM 1982, 667 (668)).
Beispiel:
Der Leasingvertrag zwischen der LG-GmbH als Leasinggeber und dem Leasingnehmer LN wurde am 01.07.2012 für vier Jahre geschlossen. Daher wird der Leasingvertrag am 01.07.2016 ordentlich beendet und LN muss die Leasingsache der LG-GmbH an dessen Geschäftssitz zurückgeben. In den AGB wurde vereinbart, dass der Leasingnehmer die Gefahr für den Transport der Leasingsache trägt. Auf dem Weg zum Geschäftssitz der LG-GmbH wird die Leasingsache durch eine grobe Unachtsamkeit von LN erheblich beschädigt. LN haftet aufgrund der AGB-Klausel für den hierbei entstandenen Schaden.
Unzulässig ist es, in AGB zu vereinbaren, dass das Leasingobjekt an den Lieferanten oder Dritte von dem Leasingnehmer übergeben werden soll. Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Immerhin können dem Leasingnehmer Kosten entstehen, die bei Vertragsschluss für den Leasingnehmer nicht vorhersehbar waren (Graf von Westphalen, in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, S. 498 f.).
Beispiel:
Die AGB zu dem Leasingvertrag zwischen der LG-GmbH und dem Leasingnehmer LN enthalten eine Klausel, wonach LN die Leasingsache nach Beendigung des Leasingvertrags an einen möglichen Käufer übergeben muss. Wer der Käufer der Leasingsache sein wird, steht noch nicht fest. Es könnte daher passieren, dass LN, der in Kiel lebt, wo auch der Geschäftssitz der LG GmbH ist, die Leasingsache auf seine Kosten nach München zu einem Käufer bringen müsste. Da dies für LN unvorhersehbare Kosten verursachen könnte, ist diese Klausel unwirksam.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Oktober 2014
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut.
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.). Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:
- "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:
- Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
- Grundlagen des Leasingrechts
- Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
- Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing
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