Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 10 – Anfechtungsberechtigte und Anfechtungsgründe (Fortführung)
Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Für das Merkmal „nahestehende Personen“ verweist § 3 Abs. 2 AnfG auf § 138 InsO.
Hierzu zählen sowohl Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, als auch Verwandte des Schuldners. Doch auch Personen, die mit dem Schuldner in einer häuslichen Gemeinschaft leben, oder solche, die sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners unterrichten können, zählen dazu.22
Zusammengefasst ergibt sich aus den drei oben genannten Paragraphen:
Für Gläubiger besteht die Möglichkeit einer Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 1 AnfG, wenn sie durch eine Rechtshandlung des Schuldners benachteiligt werden.
Damit einzelne Gläubiger eine Umwandlungshandlung anfechten können, darf also entweder kein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches muss bereits beendet sein.
So kommt eine Anfechtung einzelner Gläubiger beispielsweise in Betracht, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nach § 26 InsO abgelehnt wurde.
Anfechtungsberechtigt ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.
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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: November 2014