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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 09 – Anfechtungsberechtigte und Anfechtungsgründe


Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter



1.4.3.2 § 2 AnfG Anfechtungsberechtigte

§ 2 AnfG bestimmt, wer berechtigt ist, eine Rechtshandlung des Schuldners anzufechten. Dazu ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist. Somit wird der Personenkreis der Anfechtungsberechtigten auf die Gläubiger beschränkt, die eine fällige Geldsummenforderung innehaben.
Als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfechtung gehen somit aus § 2 AnfG hervor, dass der Gläubiger eine fällige und vollstreckbare Geldsummenforderung gegen den Schuldner hat, die uneinbringlich ist. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist eine Anfechtung als unzulässig abzuweisen.
Jede dieser Voraussetzung muss zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Anfechtungsprozesses vorliegen, zu dem es noch möglich ist neue Tatsachen einzuführen. Dies ist unabhängig von der Dauer des Rechtsstreits. Jedoch gilt dieser Zeitpunkt auch für die Berücksichtigung eines nachträglichen Wegfallens einer Voraussetzung.20

1.4.3.3 § 3 AnfG Vorsätzliche Benachteiligung

In § 3 AnfG finden sich zwei in sich abgeschlossene Anfechtungstatbestände.

Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seinen Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Somit muss auch hier wieder eine Rechtshandlung vorliegen, die den Gläubiger objektiv benachteiligt. Die Benachteiligung muss jedoch nicht direkt aus der Rechtshandlung hervorgehen, es reicht eine mittelbare Benachteiligung aus. Die Rechtshandlung muss innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden sein. Bei der Vornahme der Rechtshandlung muss darüber hinaus Benachteiligungsvorsatz vorgelegen haben. Dieser ist bereits dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine mögliche Benachteiligung seines Gläubigers erkannt hat und diese als akzeptabel empfindet. Hier trifft jedoch den Gläubiger die Pflicht, diesen Vorsatz auf Seiten des Schuldners zu beweisen.

Der Anfechtungsgegner muss positive Kenntnis über den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt haben.21
§ 3 Abs. 2 AnfG ermöglicht die Anfechtbarkeit eines vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossenen entgeltlichen Vertrags, wenn dieser die Gläubiger des Schuldners unmittelbar benachteiligt. Hierfür genügt jede wirtschaftliche Besserstellung des Anfechtungsgegners. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen wurde.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: November 2014


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