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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 08 – Vorsätzliche Benachteiligung


Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.4.2.3 § 133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung

Gemäß § 133 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, die dieser in den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen hat, unter der Voraussetzung, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Auch hier muss allerdings der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz kennen.
Für das Vorliegen eines Vorsatzes genügt es, dass sich der Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger als möglich vorstellte, sie aber billigend in Kauf nahm, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von der Rechtshandlung abhalten zu lassen.
Die Kenntnis des Vorsatzes wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO bereits dann vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge hätte.17

Die Möglichkeit der Anfechtung einer Umwandlungshandlung nach §§ 129, 133 Abs. 1 InsO nach Vorliegen eines Eröffnungsantrags wurde bereits durch das OLG Naumburg bestätigt (Fußnote).
Dieses entschied, dass die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 167 VVG erklärte Umwandlung einer Rentenversicherung nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar ist.

Das Gericht bejahte eine objektive Benachteiligung der Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO. Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger läge vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Rechtshandlung verkürzt würde, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Dies ist nach dem BGH bei einer Verkürzung der Aktivmasse oder einer Vermehrung der Schuldenmasse anzunehmen, die den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert (Fußnote). Durch die Unpfändbarkeit des Rückkaufswertes der bereits angesammelten Lebens-versicherungsbeiträge nach § 851 c Abs. 2 ZPO sei es aufgrund der Umwandlungserklärung des Insolvenzschuldners zu einer Verringerung der massezugehörigen Aktiva des Insolvenzschuldners gekommen.

Doch wie bereits oben erwähnt herrscht in diesem Punkt Uneinigkeit. Ein Beispiel für eine entgegengesetzte Entscheidung ist die Folgende:

Entscheidend dafür, ob eine Anfechtung möglich ist, sei insbesondere der Zeitpunkt, in dem die Rechtshandlung, hier also die Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung, vollzogen wurde.
Rechtsfolge einer Anfechtung ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO die Rückgewähr. Diese ist nach Ansicht des OLG Naumburg in der Weise vorzunehmen, dass sich der Insolvenzschuldner so behandeln lassen muss, als sei der Rückkaufswert der Versicherung pfändbar und somit Teil der Insolvenzmasse.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
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Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Oktober 2014


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