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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 08 – Anfechtung durch Gläubiger

1.2. Sachfirma

Bei einer Sachfirma kann der Verkehr durch den Namen auf den Unternehmensgegenstand schließen, da dieser im Firmennamen aufgenommen wird, z.B. „Ettlingen Tiefbau GmbH“. Die Grundsätze der Firmenwahrheit und Unterscheidbarkeit gelten weiterhin.

Fremdsprachige Bezeichnungen sind eintragungsfähig, wenn sie für den angesprochenen Verkehrskreis und für den Unternehmensgegenstand als beschreibend angesehen werden.

Beispiel:

Es soll eine GmbH mit dem Namen „Homeshopping Inside“ für die Vermarktung von Produkten über das Internet gegründet werden. Die angesprochenen Interessenten von solchen Produkten werden die Firma als unterscheidungskräftig ansehen. Dieser Firmenname ist eintragungsfähig.

Nicht eintragungsfähig sind dagegen rein beschreibende Bezeichnungen der Umgangssprache wie „Football“, „Flatrate“ und „Callcenter“, wenn sie ohne Zusatz verwendet werden sollen.

Bei der Sachfirma sind die Wahlmöglichkeiten für die Firma größer, als bei den Personenfirmen. Auf Grund dessen ist hier die Unterscheidbarkeit zu anderen Firmen besonders wichtig, so dass der angesprochene Personenkreis die unterschiedlichen Firmen leicht auseinanderhalten kann.

Eine Kombination aus einer Sach- und einer Personenbezeichnung, eine sog. „gemischten Firma“, ist zulässig, z.B. „Müller Tiefbau GmbH“. Eintragungsfähig sind auch Abkürzungen, die von sich aus eine höhere Unterscheidungskraft als normale Branchenbezeichnungen haben.

Beispiel:

Die Firma „L.E.B.E.N. HH GmbH“ ist eintragungsfähig, da dies ein prägnanter Name ist und sie eine hohe Unterscheidungskraft besitzt.

Wie bei der Eintragung von Marken ist entscheidend, dass der Name geeignet ist,

  • das Unternehmen zu kennzeichnen
  • sich von anderen Unternehmen deutlich unterscheidet und
  • den Verkehr nicht in die Irre führt.

1.3. Abgeleitete Firma

Wenn ein bestehendes Handelsgeschäft auf eine neue GmbH übergeht und diese die Firma fortführt, § 22 HGB, hat der Grundsatz der Firmenbeständigkeit Vorrang vor dem Grundsatz der Firmenwahrheit. Grund hierfür ist die Bekanntheit einer Firma eines Handelsgeschäftes. Der neue Inhaber kann die Firma mit oder ohne einen Zusatz weiter fortführen.

Beispiel:

A. Müller führt die Firma von S. Werner „Geigenbau S. Werner“ fort. Er kann sie als „Geigenbau S. Werner“ weiterführen oder als „Geigenbau S. Werner Winterhude GmbH“.

Voraussetzung für eine Weiterführung der Firma ist eine ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Inhabers oder dessen Erben, § 22 Abs. 1 HGB. Bei einer GmbH ist damit die Zustimmung der Geschäftsführer erforderlich, die ihrerseits wiederum die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigen. Beinhaltet die Firma den Namen einer natürlichen Person, die an der die Firma fortführenden GmbH nicht beteiligt ist, ist noch die Einwilligung dieser Person erforderlich.

Beispiel:

Der Geschäftsbetrieb von Restaurateur Heiner Müller Karlsruhe wurde von der Restauration Karlsruhe GmbH übernommen. Heiner Müller ist an der neuen GmbH nicht beteiligt. Will die GmbH seinen Namen nutzen, z. B. für die Firma „Heiner Müller Restauration Karlsruhe GmbH“, müssen die Gesellschafter seine Einwilligung einholen.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Firmenfortführung auch vor, wenn bei einer Personen- oder Sachfirma der verwendete Begriff durch einen inhaltlich vergleichbaren ersetzt wird. (Fußnote) Die erwerbende GmbH tritt dann mit allen Rechten und Pflichten für die bisherige Firma ein, § 25 Abs. 1 HGB und übernimmt auch die ihr unbekannten Schulden der bisherigen Firma.

Beispiel:

Die Limago Sporting GmbH hat den Geschäftsbetrieb der vormals existierenden „Limago Sport GmbH“ gekauft. Wegen der hohen Ähnlichkeit der beiden Namen liegt hier eine Firmenfortführung vor.

Die Fortführung eines Teilbereichs einer Firma kann diese Haftung begründen, wenn es sich bei der Fortführung aus Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den wesentlichen Kernbereich des Unternehmens - den Schwerpunkt - handelt. (Fußnote)

Eine Haftung nach § 25 HGB kann sich sogar ergeben, wenn eine Firma fortgeführt wird, ohne dass ein Vertrag mit dem bisherigen Firmeninhaber geschlossen wurde. Dies kann der Fall sein, wenn ein neuer Franchisenehmer eine Franchisefiliale vom bisherigen Franchisenehmer übernimmt.

Die Haftungsrisiken bei der Übernahme einer Firma lassen sich durch geeignete von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet Vertragsgestaltung begrenzen.


1.4. Fantasiefirma

Da sich der Firmengegenstand nicht nach dem Unternehmensgegenstand richten muss, kann für die Firma auch eine Fantasiebezeichnung benutzt werden. Die Registereintragung soll nur verweigert werden, wenn eine wesentliche Irreführung vorliegt. Dass Dritte den Unternehmensgegenstand nicht erkennen, genügt für eine wesentliche Irreführung noch nicht. (Fußnote)

Das Zeichen „@“ kann als Teil eines Firmennamens eingetragen werden. (Fußnote) Es reicht aus, wenn die Firma ausgesprochen werden kann, d.h. sie artikulierbar ist, so der BGH zu der Firma „HM & A“. (Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke und Fabian Dietz, mit Fußnoten mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015,www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


 

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Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 22 HGB, § 25 HGB

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