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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 07 – Unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte


Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.4.2.2 § 132 InsO Unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte

Gemäß § 132 Abs. 1 InsO sind Rechtsgeschäfte anfechtbar, die der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, innerhalb der letzten drei Monate vor oder nach dem Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn diese Rechtsgeschäfte die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligen. Voraussetzung hierfür ist jedoch auch, dass bei Vornahme des Rechtsgeschäfts der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit kannte oder der Eröffnungsantrag bekannt war. Dem kommt es gleich, dass der andere Teil auf Grund von besonderen Umständen die Zahlungsunfähigkeit hätte kennen müssen.
Genau wie bei § 129 InsO liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vermindert, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Es muss sich hier jedoch um eine unmittelbare Benachteiligung handeln. Die Benachteiligung muss also direkt aus der angefochtenen Handlung entspringen, ohne dass hierfür weitere Umstände hinzutreten müssen.

Damit der Insolvenzverwalter ein solches Rechtsgeschäft anfechten kann, muss der Schuldner zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts bereits zahlungsunfähig gewesen sein. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt im Allgemeinen dann vor, wenn dem Schuldner zu wenig Kapital zu Verfügung steht, um Verbindlichkeiten, die von Gläubigern ernsthaft eingefordert werden, nachzukommen. Dieser Zustand muss jedoch zumindest für die Beteiligten des Rechtsgeschäfts erkennbar sein. Der § 132 InsO stellt hier allerdings nur auf die Zahlungsunfähigkeit ab, die für das Insolvenzverfahren kausal geworden ist.16
So befand das OLG Stuttgart, dass der Pfändungsschutz durch insolvenzrechtliche Anfechtung nicht mehr beseitigt werden könne.

Das OLG Stuttgart setzte sich (Fußnote) mit der Anfechtung einer Umwandlungshandlung, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde auseinander. Es entschied, dass eine Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach § 851 c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) anfechtbar ist.

Die Anfechtungstatbestände der §§ 130, 131 InsO dürften in diesem Fall nicht eingreifen. Die Wirkung der Umwandlung bestünde allein in der Begründung von Pfändungsschutz zugunsten des Insolvenzschuldners. Vorteile für einen Insolvenzgläubiger, wie sie die §§ 130, 131 InsO voraussetzen, seien damit nicht verbunden.

Auch der Anfechtungstatbestand des § 132 InsO liegt nach Auffassung des OLG Stuttgart nicht vor. Dieser setzt voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hätte (Fußnote). Im Sinne des § 143 InsO müsste des weiteren ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden sein (Fußnote). Diese beiden Voraussetzungen werden durch eine Umwandlungshandlung nicht erfüllt. Der durch die Umwandlung erlangte Pfändungsschutz komme allein dem Schuldner zugute und führe nicht zu einem Vermögensabfluss aus dem Vermögen des Schuldners. Gegner eines Insolvenzanfechtungs-anspruchs müsste zudem der Insolvenzschuldner selbst sein, weil der zurück zu gewährende „Gegenstand“ der erlangte Pfändungsschutz wäre, der wiederum keinen Vermögens-abfluss aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners beinhaltet.

Eine Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes im Sinne des § 851 c ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbietet im übrigen § 80 InsO. Durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Oktober 2014


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