Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 05 – Intention des Gesetzgebers
Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Die Intention des Gesetzgebers bei Einführung des § 851 c ZPO war es, ausreichenden Pfändungsschutz für Vermögenswerte, die Selbständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz zu schaffen.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem absoluten Pfändungsschutz. Solche Pfändungsgrenzen sind von den Gläubigern aucu im Insolvenzverfahren zu respektieren.
§ 851 c ZPO soll insoweit die Altersvorsorge Selbständiger denen gesetzlich Rentenversicherter angleichen.
Ein an Artikel 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 GG ausgerichtetes Vollstreckungsrecht gebietet es, dem Schuldner trort Insolvenz zumindest so viel zu belassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötige.
Dem Einzelnen soll eine selbst verantwortete Gestaltung seiner Lebensverhältnisse ermöglicht werden. Dies würde jedoch vereitelt, wenn dieser durch eine extensive Anwendung der Vollstreckungsgewalt von öffentlicher Fürsorge abhängig gemacht würde.
Durch einen wirksamen Pfändungsschutz wird der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit infolge Zwangsvollstreckung verhindert und dadurch der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet.
Dies geht aus dem Gesetzesentwurf des Deutschen Bundestages zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (Fußnote) hervor.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.
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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Oktober 2014