Logo Brennecke & FASP Group

Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 29 – Rechte des Leasingnehmers


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


8.4. Rechte des Leasingnehmers

Der Leasinggeber hat mit dem Hersteller beziehungsweise Lieferanten einen Kaufvertrag über das Leasinggut geschlossen. Daher stehen dem Leasinggeber die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte nach §§ 437 BGB ff. zu, welche üblicherweise an den Leasingnehmer abgetreten werden.

Der Leasingnehmer kann daher direkt gegenüber dem Hersteller beziehungsweise dem Lieferanten die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche wie Schadensersatz und das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung geltend machen.

Beispiel:

Das von dem Leasingnehmer LN geleaste Heimsportgerät kann aufgrund eines Produktionsfehlers nicht aufgebaut werden. LN muss sich an den Sportgerätehersteller H halten und Nacherfüllung gemäß §§ 434, 437, 439 BGB verlangen.

Wenn die Abtretung der kaufrechtlichen Ansprüche des Leasinggebers nicht vollständig erfolgte, gelten wieder die mietrechtlichen Ansprüche des Leasingnehmers (Fußnote).

Der Leasinggeber kann die AGB des Herstellers beziehungsweise Lieferanten in den Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer einbeziehen. Der Leasinggeber trägt dabei aber das Risiko der Verwendung der Klauseln nach § 306 Abs. 2 BGB. Dieses beinhaltet auch das Risiko, dass die Klauseln des Lieferanten beziehungsweise des Herstellers nicht rechtmäßig sind (Fußnote). Dennoch ist es für den Leasinggeber von erheblicher Bedeutung, dass die zwischen ihm und dem Hersteller beziehungsweise dem Lieferanten vereinbarten AGB in den Leasingvertrag einbezogen werden. Schließlich bedingt der Leasinggeber seine mietrechtliche Haftung durch die Abtretung der kaufrechtlichen Ansprüche ab. Daher soll der Leasingnehmer gegenüber dem Hersteller / Lieferanten genauso stehen, wie der Leasinggeber, dessen Rechte durch AGB geregelt werden.

Beispiel:

In dem Kaufvertrag über die Leasingsache zwischen dem Hersteller H und Leasinggeber LG wird in den AGB eine Klausel vereinbart, die folgenden Inhalt hat: „Sollte ein Mangel an der Kaufsache vorliegen, steht dem Käufer nicht zu den Kaufpreis zu mindern, eine fehlerfreie Kaufsache zu verlangen, eine Reparatur zu verlangen oder anderweitige Ansprüche geltend zu machen“.
LG schließt mit LN den Leasingvertrag und tritt die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte an LN ab und schließt zugleich seine eigene Haftung aus.
Die Leasingsache weist jedoch einen Mangel auf. Bei einer Kontaktaufnahme von LN mit H weist dieser LN auf die AGB-Klausel hin. LG lehnt auch die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund der Abtretung der kaufrechtlichen Ansprüche an LN ab. LN steht deshalb in dieser Konstellation rechtslos dar. Der Ausschluss der Mängelgewährleistung zwischen LG und LN ist deshalb unwirksam und die mietrechtlichen Ansprüche von LN gegen LG leben wieder auf.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Leasingrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosLeasingrecht