Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 30 – Leasinggeber als Unternehmer und Übertragung auf Dritte
9.1.2. Leasinggeber als Unternehmer
Neben der Verbrauchereigenschaft des Leasingnehmers muss der Leasinggeber ein Unternehmer nach § 14 BGB sein. Ein Unternehmer ist danach eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die den Leasingvertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit abschließt.
Beispiel:
Die LG GmbH ist eine Leasinggesellschaft, deren Zweck im Sinne des § 1 GmbHG und Tätigkeit im Abschluss von Kfz-Leasingverträgen liegt. Der Abschluss eines Leasingvertrags über ein Auto mit dem Leasingnehmer und Verbraucher LN erfolgt daher in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Daher ist die LG GmbH Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
9.1.3. Anwendung auf Dritte
Der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherschutzrechts kann auf Dritte erweitert werden, wenn ein Dritter der Schuld des Leasingnehmers beitritt. Die Verbraucherschutzvorschriften sind anwendbar, wenn der Dritte die Voraussetzungen von § 13 BGB erfüllt. Der Leasingnehmer hingegen muss kein Verbraucher nach § 13 BGB sein, vielmehr kann er den Leasingvertrag auch für seine berufliche Tätigkeit abschließen. Dies resultiert daraus, dass zwischen dem Leasinggeber und dem Dritten ein eigenständiges Schuldverhältnis entsteht (Stavropooulos, Verbraucherkreditrechtliche Vorgaben für Finanzierungsleasingverträge, S. 64).
Beispiel:
Leasingnehmer LN least bei Leasinggeber LG einen Pkw für seine berufliche Tätigkeit. Zur Absicherung des Bonitätsrisikos verpflichtet LG den Ehemann von LN mit. Der Ehemann ist in diesem Fall ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sodass die Verbraucherschutzvorschriften gegenüber ihm anwendbar sind.
Liegen die Verbraucher- und Unternehmereigenschaft kumulativ vor, ist der persönliche Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften eröffnet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014