Kreditvertragsrecht – Teil 04 – geduldete Überziehung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
1.2.2. Geduldete Überziehung
Eine geduldete Überziehung liegt vor, wenn das Guthaben auf einem Konto oder eine eingeräumte Kreditlinie für eine bestimmte Verfügung nicht ausreicht, die Verfügung aber dennoch durch den Kontoinhaber vorgenommen und von der Bank ausgeführt wird, ohne dass dies zuvor abgesprochen wurde. Duldet die Bank ein solches Vorgehen, liegt eine konkludente Einigung zwischen ihr und dem Kunden über die Einräumung einer Kreditlinie vor.
Ist der Überziehende ein Verbraucher, finden die Sonderregelungen über Überziehungskredit in § 505 BGB Anwendung. Hier ist für den Fall des Überziehungskredits gesetzlich klargestellt, dass die Bank für den Fall der geduldeten Überziehung erhöhte Zinsen für den Überziehungsbetrag verlangen darf, wenn entsprechendes im Vertrag geregelt ist. Hierfür muss sie aber den Verbraucher über diese Folgen verstärkt informieren und ihm bei Vertragsschluss die gemäß Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB vorgesehenen Angaben (z.B. Sollzinssatz und Kosten) auf einem dauerhaften Datenträger übergeben. Über diese Angaben ist der Kunde außerdem in regelmäßigen Abständen zu informieren. Dauert die Überziehung mehr als 2 Monate an, muss die Bank den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger noch weitergehende Informationen gem. Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB (insb. Vorliegen und Höhe der Überziehung) erteilen. Hält sich die Bank nicht an diese Vorgaben, ist sie zur Geltendmachung von Zinsen nicht berechtigt. Der Bankkunde muss nur den Überziehungsbetrag zurückbezahlen.
Beispiel
Herr Z hat bei der Sparkasse X ein Girokonto. Eine Kreditlinie wurde ihm nicht eingeräumt. Im Vertrag mit der Sparkasse wurde festgelegt, dass im Falle einer geduldeten Überziehung der Überziehungskredit in Höhe von 6 % pro Jahr zu verzinsen ist.
Auf Herr Zs Konto sind nur noch 100 EUR Guthaben verzeichnet, was ihm aber nicht bewusst ist. Er kauft eine neue Waschmaschine für 500 EUR und hebt hierfür das nötige Bargeld an einem Bankautomaten der Sparkasse ab. Das Geld wird ihm ausgegeben.
Durch die Abhebung in Höhe von 500 EUR hat Herr Z sein Konto um 400 EUR überzogen, obwohl er dazu nicht berechtigt war. Durch die Auszahlung hat die Bank die Überziehung aber stillschweigend geduldet. Laut Vertrag ist Herr Z jetzt verpflichtet, den Überziehungsbetrag in Höhe von 400 EUR zurückzubezahlen und darüber hinaus mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Dies gilt aber nur, wenn die Bank die Informationspflichten gem. Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB erfüllt hat. Andernfalls darf sie von Herrn Z nur die Rückzahlung der 400 EUR verlangen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
- Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
- Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
- Abwicklung von Leasingverträgen
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- Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
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