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Kreditvertragsrecht – Teil 04 – geduldete Überziehung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


1.2.2. Geduldete Überziehung

Eine geduldete Überziehung liegt vor, wenn das Guthaben auf einem Konto oder eine eingeräumte Kreditlinie für eine bestimmte Verfügung nicht ausreicht, die Verfügung aber dennoch durch den Kontoinhaber vorgenommen und von der Bank ausgeführt wird, ohne dass dies zuvor abgesprochen wurde. Duldet die Bank ein solches Vorgehen, liegt eine konkludente Einigung zwischen ihr und dem Kunden über die Einräumung einer Kreditlinie vor.

Ist der Überziehende ein Verbraucher, finden die Sonderregelungen über Überziehungskredit in § 505 BGB Anwendung. Hier ist für den Fall des Überziehungskredits gesetzlich klargestellt, dass die Bank für den Fall der geduldeten Überziehung erhöhte Zinsen für den Überziehungsbetrag verlangen darf, wenn entsprechendes im Vertrag geregelt ist. Hierfür muss sie aber den Verbraucher über diese Folgen verstärkt informieren und ihm bei Vertragsschluss die gemäß Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB vorgesehenen Angaben (z.B. Sollzinssatz und Kosten) auf einem dauerhaften Datenträger übergeben. Über diese Angaben ist der Kunde außerdem in regelmäßigen Abständen zu informieren. Dauert die Überziehung mehr als 2 Monate an, muss die Bank den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger noch weitergehende Informationen gem. Art. 247 § 17 Abs. 2 EGBGB (insb. Vorliegen und Höhe der Überziehung) erteilen. Hält sich die Bank nicht an diese Vorgaben, ist sie zur Geltendmachung von Zinsen nicht berechtigt. Der Bankkunde muss nur den Überziehungsbetrag zurückbezahlen.

Beispiel

Herr Z hat bei der Sparkasse X ein Girokonto. Eine Kreditlinie wurde ihm nicht eingeräumt. Im Vertrag mit der Sparkasse wurde festgelegt, dass im Falle einer geduldeten Überziehung der Überziehungskredit in Höhe von 6 % pro Jahr zu verzinsen ist.
Auf Herr Zs Konto sind nur noch 100 EUR Guthaben verzeichnet, was ihm aber nicht bewusst ist. Er kauft eine neue Waschmaschine für 500 EUR und hebt hierfür das nötige Bargeld an einem Bankautomaten der Sparkasse ab. Das Geld wird ihm ausgegeben.
Durch die Abhebung in Höhe von 500 EUR hat Herr Z sein Konto um 400 EUR überzogen, obwohl er dazu nicht berechtigt war. Durch die Auszahlung hat die Bank die Überziehung aber stillschweigend geduldet. Laut Vertrag ist Herr Z jetzt verpflichtet, den Überziehungsbetrag in Höhe von 400 EUR zurückzubezahlen und darüber hinaus mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Dies gilt aber nur, wenn die Bank die Informationspflichten gem. Art. 247 § 17 Abs. 1 EGBGB erfüllt hat. Andernfalls darf sie von Herrn Z nur die Rückzahlung der 400 EUR verlangen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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