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Kreditvertragsrecht – Teil 05 – Annuitäten- und Fälligkeitsdarlehen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


1.2.3. Annuitätendarlehen

Als Annuitätendarlehen bezeichnet man Darlehen mit festen Rückzahlungsraten. Über die gesamte Laufzeit hinweg bleiben die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Raten, Annuitäten genannt, gleich. Die Höhe der Raten wird im Darlehensvertrag festgelegt. Die Raten setzen sich jeweils aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Der Zinsanteil bemisst sich an der Höhe des noch zurückzuzahlenden Darlehensbetrages und verringert sich daher mit jeder Rate zugunsten des Tilgungsanteils, der sich entsprechend erhöht.
Nach 10 Jahren kann der Darlehensnehmer von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und das Annuitätendarlehen mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Beispiel:

Frau Frisch hat mit ihrer Bank einen Darlehensvertrag über 100.000 EUR abgeschlossen, die Zinsen betragen 5 % pro Jahr. Die zurückzuzahlende Rate soll jährlich immer 20.000 EUR betragen. Hier liegt ein Annuitätendarlehen vor. Weil der zurückzuzahlende Betrag (100.000 EUR) jedes Jahr durch die Raten getilgt und somit geringer wird, wird der Zinsanteil mit jeder Rate geringer. Entsprechend wird der Tilgungsanteil der Raten immer etwas höher, damit die Raten bei 20.000 EUR bleiben.

1.2.4. Fälligkeitsdarlehen (Tilgungsfreie Darlehen)

Bei einem tilgungsfreien Darlehen erfolgt die Rückzahlung des Darlehens als Ganzes am Ende der Darlehenslaufzeit. Der Darlehensnehmer zahlt monatlich in Raten nur die anfallenden Zinsen.
Ein solches tilgungsfreies Darlehen kann etwa mit einer Kapitallebensversicherung oder mit einem Investmentfonds besichert werden, um mit der künftigen Auszahlung das Darlehen zurück zu bezahlen.

Beispiel:

Frau Frisch hat mit ihrer Bank einen Darlehensvertrag über 100.000 EUR abgeschlossen, die Zinsen betragen 5 % pro Jahr. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Die Rückzahlung des Darlehens soll nach den 5 Jahren als Ganzes erfolgen. Hier liegt ein Fälligkeitsdarlehen vor. Frau Frisch muss jedes Jahr 500 EUR Zinsen (5% von 100.000 EUR), insgesamt also 2.500 EUR Zinsen bezahlen. Die Rückzahlung erfolgt dann im Ganzen nach 5 Jahren.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


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