Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 12 – Schutz der betrieblichen Altersvorsorge
Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
2. Kapitel Schutz der betrieblichen Altersvorsorge
Obwohl ein Geschäftsführer einer GmbH für das Alter selbst vorzusorgen hat, ist es dennoch gängige Praxis, dass von der Gesellschaft als Arbeitgeber angeboten wird, auch eine betriebliche Altersvorsorge zu gewähren. Gerade bei langjähriger Betriebszugehörigkeit kommt solchen Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersvorsorge eine besondere Bedeutung zu. Hier kommen verschiedene Modelle der Altersversorgung in Betracht, die jedoch nach Maßgabe des § 1 BetrAVG nur Ansprüche aus Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung mit einschließen.
2.1 Direktversicherung
Eine Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge stellt der Abschluss einer Direktversicherung dar. Bei einer Direktversicherung handelt es sich um einen von der GmbH als Vertragspartner abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Der Arbeitgeber schließt also zugunsten des Arbeitnehmers einen Vertrag mit einer Versicherung. Der Geschäftsführer der GmbH bzw. dessen Hinterbliebene werden im Versicherungs-vertrag als Bezugsberechtigte benannt.
Bei Ansprüchen aus einer Direktversicherung ist danach zu unterscheiden, ob ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegt.
Liegt ein widerrufliches Bezugsrecht vor, hätte eine Insolvenz der Gesellschaft zur Folge, dass die betriebliche Altersvorsorge des Geschäftsführers in die Insolvenzmasse fiele.
Der Insolvenzverwalter würde im Insolvenzfall von dem nun ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zur Insolvenzmasse ziehen.
Durch die Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung hat der Berechtigte weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition wie etwa ein Anwartschaftsrecht erworben. Vielmehr handelt es sich um eine Berechtigung, die der Arbeitgeber jederzeit durch eine einseitige Erklärung widerrufen kann. Alle vertraglichen Rechte verbleiben des weiteren vor Eintritt des Versicherungsfalls vollständig beim Versicherungs-nehmer, der Gesellschaft.
Eine solche Bezugsberechtigung ist lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs (Fußnote).
Nicht mehr widerrufen darf der Insolvenzverwalter eine eigentlich widerruflich erteilte Bezugsberechtigung, wenn bereits die Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft gegeben sind (§ 1 b Abs. 2 S.1 BetrAVG).
Durch die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft können Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls gesichert werden.
Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung angeboten, ergeben sich die weiteren Regelungen zur Unverfallbarkeit einer Anwartschaft und zur Insolvenzsicherheit aus dem BetrAVG.
Die Anwartschaft eines Arbeitnehmers bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat, gemäß § 1 b BetrAVG erhalten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.
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Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Dezember 2014