Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 31 – Verbraucherschutzvorschriften
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
9.2. Sachlicher Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften
Die Verbraucherschutzvorschriften sind anzuwenden, wenn ein Leasingvertrag zwischen einem Unternehmer als Leasinggeber und einem Verbraucher als Leasingnehmer geschlossen wird, wie zum Beispiel beim Finanzierungsleasing. Das Finanzierungsleasing ist ein Vertrag, bei dem der Leasingnehmer in der Regel für die Amortisation der Kosten des Leasinggebers einzustehen hat. Der Leasingnehmer finanziert hierbei die Investition des Leasinggebers. Hierdurch trägt der Leasinggeber nicht das Investitionsrisiko (Fußnote).
Das Leasingobjekt wird in der Regel vom Leasingnehmer ausgesucht und vom Leasinggeber gekauft. Im Anschluss wird die Leasingsache dem Leasingnehmer zur Nutzung überlassen. Der Leasingnehmer muss hierfür Leasingraten an den Leasinggeber zahlen. Diese Raten sind so kalkuliert, dass meistens eine Amortisation der Kosten eintritt (Fußnote).
Hiervon wird auch das direkte Leasing erfasst. Bei diesem ist der Leasinggeber der Hersteller beziehungsweise Lieferant, sodass das typische Dreipersonenverhältnis nicht vorliegt. Dennoch steht auch bei diesen Verträgen der Finanzierungseffekt im Vordergrund. Aufgrund dieses Finanzierungseffekts kann das direkte Leasing mit Teilzahlungsgeschäften oder einem Kredit verglichen werden (Fußnote). Aus diesem Grund können die verbraucherschützenden Vorschriften auch in diesem Fall angewandt werden.
9.3. Besonderheiten aufgrund der Verbraucherschutzvorschriften im Leasingrecht
Das Verbraucherschutzrecht beinhaltet Vorschriften, die einen erhöhten Schutz für den Verbraucher gewährleisten sollen. Dies gilt auch für Finanzierungsleasingverträge als eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe. Nach § 506 Abs. 1 BGB sind die Regelungen über Verbraucherkreditgeschäfte entsprechend anzuwenden.
9.3.1. Schriftformerfordernis
Nach § 506 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 492 Abs. 1 S. 1 BGB gilt für Finanzierungsleasingverträge die Schriftform. Die Schriftform bestimmt sich nach § 126 BGB. Zu beachten ist hierbei, dass es gemäß § 506 BGB in Verbindung mit § 492 Abs. 1 S. 2 BGB ausreichend ist, wenn das Angebot und die Annahme getrennt voneinander schriftlich erklärt werden. Zudem bedarf nach § 506 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 492 Abs. 1 S. 3 BGB die Erklärung des Leasinggebers keiner Unterschrift, wenn diese mit einer automatischen Hilfe erstellt wird. Der Vertrag muss daher immer schriftlich im Sinne von § 126 BGB geschlossen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut.
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.). Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:
- "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:
- Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
- Grundlagen des Leasingrechts
- Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
- Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing
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