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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 31 – Verbraucherschutzvorschriften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist



9.2. Sachlicher Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften

Die Verbraucherschutzvorschriften sind anzuwenden, wenn ein Leasingvertrag zwischen einem Unternehmer als Leasinggeber und einem Verbraucher als Leasingnehmer geschlossen wird, wie zum Beispiel beim Finanzierungsleasing. Das Finanzierungsleasing ist ein Vertrag, bei dem der Leasingnehmer in der Regel für die Amortisation der Kosten des Leasinggebers einzustehen hat. Der Leasingnehmer finanziert hierbei die Investition des Leasinggebers. Hierdurch trägt der Leasinggeber nicht das Investitionsrisiko (Fußnote).
Das Leasingobjekt wird in der Regel vom Leasingnehmer ausgesucht und vom Leasinggeber gekauft. Im Anschluss wird die Leasingsache dem Leasingnehmer zur Nutzung überlassen. Der Leasingnehmer muss hierfür Leasingraten an den Leasinggeber zahlen. Diese Raten sind so kalkuliert, dass meistens eine Amortisation der Kosten eintritt (Fußnote).
Hiervon wird auch das direkte Leasing erfasst. Bei diesem ist der Leasinggeber der Hersteller beziehungsweise Lieferant, sodass das typische Dreipersonenverhältnis nicht vorliegt. Dennoch steht auch bei diesen Verträgen der Finanzierungseffekt im Vordergrund. Aufgrund dieses Finanzierungseffekts kann das direkte Leasing mit Teilzahlungsgeschäften oder einem Kredit verglichen werden (Fußnote). Aus diesem Grund können die verbraucherschützenden Vorschriften auch in diesem Fall angewandt werden.


9.3. Besonderheiten aufgrund der Verbraucherschutzvorschriften im Leasingrecht

Das Verbraucherschutzrecht beinhaltet Vorschriften, die einen erhöhten Schutz für den Verbraucher gewährleisten sollen. Dies gilt auch für Finanzierungsleasingverträge als eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe. Nach § 506 Abs. 1 BGB sind die Regelungen über Verbraucherkreditgeschäfte entsprechend anzuwenden.


9.3.1. Schriftformerfordernis

Nach § 506 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 492 Abs. 1 S. 1 BGB gilt für Finanzierungsleasingverträge die Schriftform. Die Schriftform bestimmt sich nach § 126 BGB. Zu beachten ist hierbei, dass es gemäß § 506 BGB in Verbindung mit § 492 Abs. 1 S. 2 BGB ausreichend ist, wenn das Angebot und die Annahme getrennt voneinander schriftlich erklärt werden. Zudem bedarf nach § 506 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 492 Abs. 1 S. 3 BGB die Erklärung des Leasinggebers keiner Unterschrift, wenn diese mit einer automatischen Hilfe erstellt wird. Der Vertrag muss daher immer schriftlich im Sinne von § 126 BGB geschlossen werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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