Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 33 – Verbraucherfinanzierungsleasing
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
9.3.3. Leistungsstörung im Verbraucherfinanzierungsleasing
Bei einem Finanzierungsleasingvertrag stehen dem Verbraucher und dem Unternehmer unterschiedliche Rechte zu.
9.3.3.1. Widerrufsrecht des Leasingnehmers
Ist der Leasingnehmer ein Verbraucher, steht ihm beim Finanzierungsleasingvertrag ein Widerrufsrecht im Sinne des § 495 BGB zu. Übt der Leasingnehmer als Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, ist dieser gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts ist die Willenserklärung des Leasingnehmers schwebend wirksam und der Leasingvertrag zu erfüllen (Fußnote).
9.3.3.2. Verzug des Leasingnehmers
Zahlt der Leasingnehmer die Leasingraten nicht, kann sich dieser nach § 497 BGB im Verzug befinden. Wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung der Leasingraten im Verzug ist, sind die Leasingraten nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
Die Regelungen über den Verzug des Leasingnehmers sind in § 498 BGB geregelt. Nach § 498 Nr. 1 BGB kann der Unternehmer den Vertrag kündigen, wenn zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen ganz oder teilweise ausgeblieben sind. Diese Zahlungen müssen mindestens zehn Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mindestens fünf Prozent betragen. Zudem muss gemäß § 498 Nr. 2 BGB der Unternehmer dem Verbraucher eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Der Wortlaut von § 498 Nr. 1 BGB stellt auf den Nennbetrag ab. Der Nennbetrag setzt sich aus dem Nettodarlehnsbetrag und den Einmalkosten zusammen. Diese Regelung wird jedoch nicht der Interessenlage des Finanzierungsleasings gerecht. Schließlich soll hierbei das Leasinggut dem Leasingnehmer überlassen und hierdurch eine Amortisation erzielt werden. Daher ist in diesem Fall nicht der Nennbetrag entscheidend, sondern der Gesamtbetrag. Der Gesamtbetrag in diesem Sinne besteht aus der Summe der vereinbarten Leasingraten und den Sonder- und Schlusskosten. Der Gesamtbetrag muss wiederum auf die gesamte Laufzeit umgelegt werden. Hieraus entsteht eine fiktive und höhere Leasingrate. In der Rechtsprechung wird diese Rechnung vereinfacht. Der BGH zieht die Summe der Bruttoleasingraten heran und ermittelt hieraus die Rückstandsquote in Höhe von fünf oder zehn Prozent. Diese fiktive Leasingrate ist der Anknüpfungspunkt für § 498 Nr. 1 BGB (Bülow, in Bülow / Artz, Verbraucherkreditrecht, § 506, Rn. 117).
Beispiel:
Leasinggeber LG und der Leasingnehmer LN schlossen einen Leasingvertrag über einen Pkw, mit einem Fahrzeuggesamtpreis von 60.616 Euro und einer Leasingdauer von 36 Monaten. Die Leasingraten betrugen 1.541,92 Euro und es gilt ein kalkulierter Restwert von 10.000 Euro. In der angekreuzten Spalte „Vertrags Restwertabrechnung und Andienungsrecht“ steht: „Der Leasingnehmer garantiert die Erzielung des kalkulierten Restwertes. Soweit der Fahrzeugerlös den kalkulierten Restwert übersteigt, ist der Leasingnehmer mit 75% hieran beteiligt. Wenn der Restwert nicht erzielt wird, muss der Leasingnehmer diesen ausgleichen. Der Leasinggeber kann den Leasingnehmer auch verpflichten, dass Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu erwerben.“ Nach dem die Leasingraten für die Monate Februar, März, April und Mai nicht gezahlt wurden, kündigte LG - nach einer erfolglosen Fristsetzung - den Leasingvertrag. Das Fahrzeug konnte von LG sichergestellt werden, allerdings konnte dieses nicht mehr verkauft werden.
Insgesamt stehen noch Leasingraten in Höhe 6.167,68 Euro aus.
Für die Berechnung der Rückstandsquote ist nur die Summe der Leasingraten einschließlich des darin enthaltenen Zinsanteils und der Umsatzsteuer entscheidend, also hier 36 x 1.541,92 Euro = 55.509,12 Euro.
LN war somit mindestens 10% des Nennbetrags in Rückstand.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnote erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Leasingrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut.
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.). Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:
- "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:
- Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
- Grundlagen des Leasingrechts
- Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
- Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28