Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 34 – Kündigungsrecht und Beendigung des Leasingvertrages
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Kündigungsrecht und Beendigung des Leasingvertrages
9.3.3.3. Kündigungsrecht
Der Leasinggeber als Unternehmer kann bei einem Finanzierungsleasingvertrag mit einem Verbraucher kein ordentliches Kündigungsrecht zu seinen Gunsten vereinbaren. Dies ergibt sich aus § 506 BGB in Verbindung mit § 499 Abs. 1 BGB. Schließlich liegt dem Leasingvertrag eine bestimmte Vertragslaufzeit zugrunde und § 596 BGB ist bei einem Leasingvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher anwendbar.
Das Kündigungsrecht des Verbrauchers im Sinne von § 500 BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge nicht anwendbar, da § 500 einen unbefristeten Vertrag voraussetzt und der Leasingvertrag auf eine bestimmte Vertragslaufzeit angelegt ist (Fußnote). Das heißt, dass bei einem Finanzierungsleasingvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht besteht.
10. Beendigung des Leasingvertrags
Durch den Abschluss des Leasingvertrags wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, dass als ein atypisches Mietverhältnis eingeordnet wird. Daher finden die mietrechtlichen Vorschriften auch bei der Kündigung entsprechend Anwendung. Das Leasingverhältnis kann ordentlich oder außerordentlich beendet werden.
Die Erklärung der Kündigung kann formlos erfolgen. Das heißt, sie muss nicht schriftlich vorliegen. Auch das Wort „Kündigung“ muss nicht ausdrücklich verwendet werden. Es reicht aus, wenn sich die Kündigung aus der Erklärung ergibt (Fußnote).
10.1. Ordentliche Beendigung des Vertrags
Die ordentliche Beendigung des Leasingvertrags erfolgt entweder durch Zeitablauf, einen Aufhebungsvertrag oder durch eine ordentliche Kündigung.
10.1.1. Vollamortisationsverträge
Bei einem Leasingvertrag, der auf Vollamortisation gerichtet ist, ist in den meisten Fällen eine feste Vertragslaufzeit bestimmt. Wenn diese Vertragslaufzeit abläuft, ist der Leasingvertrag beendet. Aufgrund dieser festen Vertragslaufzeit ist ein ordentliches Kündigungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen (von Westphalen, in: von Westphalen, Der Leasingvertrag, S. 518 f.).
10.1.2. Teilamortisationsverträge
Wird der Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, endet dieser erst durch Kündigung. Teilamortisationsleasingverträge werden in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 580a Abs. 3 Nr. 2 BGB drei Tage, wobei dies allerdings nur drei Tage vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll, gilt.
Beispiel:
Zwischen LN und LG besteht ein Leasingvertrag, den LN gerne zum 15.12.2013 kündigen möchte. Daher muss LN am 12.12.2013 die Kündigung des Leasingvertrags erklären.
Allerdings kann durch eine Klausel in den AGB eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Aufgrund der Planungssicherheit ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig (Fußnote).
Beispiel:
Zwischen dem Leasinggeber LG und dem Leasingnehmer LN besteht ein Teilamortisationsvertrag. In einer Klausel in den AGB wird eine Kündigungsfrist von vier Monaten für den Leasingvertrag festgelegt. Aufgrund der notwendigen Planungssicherheit für LG ist diese Klausel zulässig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014