Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 31 – Verdeckte Sacheinlagen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Thomas Dörner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.7 Verdeckte Sacheinlagen
4.7.1 Allgemeines zur verdeckten Sacheinlage
Bei der Gründung einer GmbH hat jeder Gesellschafter seine Stammeinlage grundsätzlich in bar zu erbringen. Ausnahmsweise und nach entsprechender Prüfung durch das Register-gericht ist stattdessen auch eine so genannte Sacheinlage möglich. Die Prüfung darf jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass ein Gesellschafter seine Bareinlage in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang als Vergütung für von ihm übernommene Sachwerte verwendet. In einem solchen Fall ist von einer unzulässigen verdeckten Sacheinlage auszugehen52.
Beispiel:
Das Stammkapital der A-GmbH soll 100.000 EUR betragen. Die Stammeinlage leisten die beiden Gesellschafter B und C satzungsgemäß in bar.
Einige Wochen nach der Eintragung der A-GmbH in das Handelsregister, verkauft B der A-GmbH einen Lkw für 50.000 EUR, um wieder liquide zu sein.
Hier liegt eine unzulässige verdeckte Sacheinlage, verursacht durch ein schädliches Verkehrsgeschäft, vor.
4.7.2 Voraussetzung und Folge einer verdeckten Sacheinlage
Die verdeckte Sacheinlage setzt in der Regel eine Absprache zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung voraus, in der vereinbart wird, dass die eigentliche Bareinlage durch eine andere Leistung ersetzt wird. Dabei muss notwendigerweise keine Umgehungs- oder Täuschungsabsicht bei den Gesellschaftern vorliegen.
Eine Abrede der Gesellschafter wird widerleglich vermutet, wenn diese bei der Bargründung innerhalb von sechs Monaten die Einlage verrechnen oder ein schädliches Verkehrsgeschäft durchführen. Eine verdeckte Sacheinlage liegt auch noch nach den sechs Monaten vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass es tatsächlich eine Abrede gab.
Von einem schädlichen Verkehrsgeschäft ist ein zulässiges Umsatzgeschäft zu unterscheiden. Das Umsatzgeschäft zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um ein gewöhnliches Geschäft des täglichen Lebens handelt, wie es die Gesellschaft auch mit jedem Dritten abschließt. Solche Geschäfte sind keine verdeckten Sacheinlagen und folglich unschädlich53.
Beispiel:
Das Stammkapital der A-GmbH soll 100.000 EUR betragen. Die Stammeinlage leisten die beiden Gesellschafter B und C satzungsgemäß in bar.
Einige Wochen nach der Eintragung der A-GmbH in das Handelsregister, verkauft B der A-GmbH einen Lkw für 50.000 EUR, um wieder liquide zu sein.
Hier liegt eine unzulässige verdeckte Sacheinlage vor, die durch ein schädliches Verkehrsgeschäft verursacht wurde.
Die Folge einer verdeckten Sacheinlage ist die Verpflichtung des Gesellschafters die Einlage erneut zu erbringen, da der verdeckten Sacheinlage keine Erfüllungswirkung zukommt. Die bereits eingebrachte verdeckte Sacheinlage wird dabei nach § 19 Abs. 4, S. 3 GmbHG angerechnet.
Beispiel:
G ist Gesellschafter der X-GmbH. G hat laut Satzung eine Bareinlage in Höhe von 25.000 EUR zu leisten. G hat jedoch der Gesellschaft unmittelbar nach deren Eintragung in das Handelsregister Geschäftsausstattung in Höhe von 15.000 EUR verkauft. Diese war bei Eintragung tatsächlich 10.000 EUR wert.
Bei dem Verkauf der Geschäftsausstattung handelt es sich um eine verdeckte Sacheinlage. G hat demnach nur eine Bareinlage in Höhe von 10.000 EUR geleistet. Allerdings wird der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die Einlagepflicht angerechnet. Dieser Betrug bei Anmeldung 10.000 EUR. Somit hat G noch eine Einlageverpflichtung in Höhe von 5.000 EUR.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de'>www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Stand: Dezember 2014
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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