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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 32 – Verdeckte Sacheinlagen (Fortführung)

3. Geheimnisverrat eines Beschäftigten


3.1. Normzweck (Abs. 1)

Der erste Grundtatbestand in § 17 Abs.1 UWG erfasst den Geheimnisverrat durch Beschäftigte des Unternehmens. Bestraft wird derjenige, der ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, welches Ihnen anvertraut wurde, unbefugt an einen Dritten mitteilt.

3.2. Welches Rechtsgut wird beim Geheimnisverrat geschützt?

Geschützt werden soll mit Hilfe des § 17 Abs. 1 UWG in erster Linie das Interesse des Betriebsinhabers an der Geheimhaltung relevanter Informationen gegenüber seinen Mitarbeitern. Hinzu kommt das Interesse der Allgemeinheit an einem freien, nicht durch den Verrat von Geheimnissen verfälschten Wettbewerb.

3.3. Aufbau der Norm

Ausgehend von dem Wortlaut der Norm, lässt sich der Abs. 1 in objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale unterscheiden. Neben diesen Voraussetzungen muss als weiteres Tatbestandsmerkmal die Rechtswidrigkeit der Tat gegeben sein. Mit dem Strafmaß der Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe, enthält der Abs. 1 eine eigene Rechtsfolge.

Wortlaut des § 17 Abs. 1 UWG:
Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3.4. Was sind die Voraussetzungen des Geheimnisverrates?

Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Geheimnisverrates sind wie folgt zu unterscheiden:

  • Objektive Tatbestände
  • Subjektive Tatbestände
  • Rechtswidrigkeit

3.5. Die objektiven Tatbestände des Geheimnisverrates

Die objektiven Tatbestände einer Norm stellen auf äußere Umstände einer Tat ab. Für den Geheimnisverrat werden folgende objektive Tatbestandsmerkmale unterschieden:

  • Geheimnis
  • Täter
  • Zugang zum Geheimnis
  • Tathandlung
  • Tatzeitpunkt

3.5.1. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis als Tatgegenstand des Geheimnisverrates

Der erste Grundtatbestand des Geheimnisverrates von § 17 Abs.1 UWG ist das Vorliegen eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses.


3.5.2. Täter für den Geheimnisverrat

Als Täter für den Geheimnisverrat nach Abs.1 kommen ausschließlich bei dem Unternehmen beschäftigte Personen in Frage.

Innerhalb der potentiellen Täterschaft ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist.

Zu klären ist ferner, was unter dem Begriff des Unternehmens im Sinne des Abs. 1 zu verstehen ist:

  • Beschäftigungsverhältnis
  • Zugehörigkeit zum Unternehmen


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0


 

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Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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