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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 36 - Widerspruch


Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


8.2 Widerspruch

Erhält ein Versicherter einen Bescheid, mit dem er nicht einverstanden ist, so kann er gegen diesen vorgehen. Grundlage dafür ist immer, dass der Versicherte von dem Bescheid persönlich beschwert ist.

Beispiel
K erfährt von seinem Nachbarn N, dass dieser eine volle EM-Rente bewilligt bekommen hat. K hält N jedoch für verhältnismäßig fit und ist mit dieser Entscheidung der Rentenversicherung nicht einverstanden. Er ist jedoch nicht persönlich von der Bewilligung der Rente betroffen. Somit kann K nicht gegen den Rentenbescheid des N vorgehen.

Gründe, um gegen einen Bescheid vorzugehen, können beispielsweise die falsche Anrechnung von Hinzuverdienst, eine unzumutbare jedoch geforderte Maßnahme, oder auch die Nicht-Genehmigung der Rente sein. Der erste Schritt, um gegen einen solchen Bescheid vorzugehen, muss zunächst immer der Widerspruch sein. Dieser Schritt soll der Behörde die Möglichkeit geben, den entsprechenden Bescheid nochmals intern zu prüfen, bevor die Streitigkeit vor Gericht entschieden wird. Versicherte müssen also zwingend beachten, dass eine Klage nicht ohne vorherigen Widerspruch eingereicht werden kann.

Als Widerspruch bezeichnet man im rechtlichen Jargon schlichtweg die Mitteilung, dass man mit dem ergangenen Beschluss nicht einverstanden ist. Der Widerspruch muss übrigens nicht zwingend begründet werden. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ist die Rentenversicherung verpflichtet, den entsprechenden Bescheid nochmals zu überprüfen. Um mit dem Widerspruch Erfolg zu haben, empfiehlt es sich jedoch, die Rentenversicherung so detailliert wie möglich über die eigenen Bedenken zu informieren.

Beispiel
Der Antrag des K auf eine volle EM-Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt wird abgelehnt. Die Rentenversicherung begründet dazu, dass der Arbeitsmarkt für K doch nicht verschlossen sei. K verfasst daraufhin folgenden Widerspruch:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wiederspreche ich ihrem Schreiben vom 28.06.2012. Diesem Schreiben lege ich 15 Bewerbungen und die dazugehörigen Absagen bei. Damit möchte ich verdeutlichen, dass ich mich sehr wohl um einen Arbeitsplatz bemüht habe, jedoch keinen finden konnte.
Mit freundlichen Grüßen, K.

Alle Bescheide enthalten am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser können Betroffene entnehmen, wo und bis wann der Widerruf eingereicht werden muss. Hier gilt jedoch immer das Gleiche: Ein Widerruf muss innerhalb einer Monatsfrist nach Zugang schriftlich bei der Rentenversicherung oder Kommunalbehörde eingereicht werden. Als schriftlich eingereicht gilt der Widerspruch allerdings auch, wenn der Betroffene diesen persönlich bei der Rentenversicherung zur Niederschrift abgibt. Enthält ein Bescheid jedoch mal keine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Kann der Versicherte sich nicht erinnern und ist es nirgends dokumentiert, wann der Bescheid zugegangen ist, so gilt er drei Tage nach seiner Versendung als zugegangen.

Beispiel
Die Rentenversicherung gibt den Bescheid des K am 28.06.2012 zur Post. Er gilt deshalb am 01.07.2012 als zugegangen. K kann diesem Bescheid somit bis zum 01.08.2012 widersprechen. Fällt dieser Tag auf das Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, läuft die Frist bis zum nächsten Werktag.

Versäumt der Versicherte diese Frist ohne eigenes Verschulden, dann kann nach § 27 SGB X ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Der Versicherte muss dafür jedoch beweisen, dass er die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat.

Bevor Widerspruch eingelegt wird, kann es manchmal sinnvoll sein, in die Akten der Rentenversicherung Einsicht zu nehmen. Darauf haben Versicherte nach § 25 SGB X einen Anspruch. Reicht die Zeit nichtmehr, um Akteneinsicht zu nehmen, kann der Widerspruch auch zunächst ohne Begründung eingereicht werden. Die Rentenversicherung sollte dann aber darüber informiert werden, dass die Begründung noch folgt.

Geht der Widerspruch bei der Rentenversicherung ein, muss er umfangreich geprüft werden. Auch das kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Der Betroffene erhält die folgende Entscheidung der Behörde schriftlich. Bekommt er Recht, dann muss die Rentenversicherung eventuell angefallene Kosten eines Rechtsanwalts übernehmen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Anna Martyna Werchracki
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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2013


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