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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 35 – Rechtsschutz

8. Rechtsschutz

8.1 Bevollmächtigte und Kosten

Das Sozialrecht und somit das Recht, das bei Streitigkeiten mit der Rentenversicherung Anwendung findet, gilt als besonders Klägerfreundlich. Das hat folgende Gründe:

 Betroffene, die rechtlich gegen Entscheidungen der Rentenversicherung vorgehen wollen, brauchen vor den Sozialgerichte und Landessozialgerichten keinen Anwalt.
Ein Anwalt ist erst vor dem Bundessozialgericht erforderlich.
 Der Richter der Sozialgerichte ist an den Amtsermittlungsgrundsatz gebunden. Das bedeutet, er muss alle für den Sachverhalt relevanten Informationen eigenständig ermitteln. Auch muss der Richter dafür Sorge tragen, dass der Versicherte alle erforderlichen Anträge stellt. Er unterstützt den Versicherten also während des Prozesses.
 Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist kostenlos. Selbst wenn der Versicherte verliert, muss er die Gerichtskosten des Gegners nicht übernehmen.
 Neben dem Hauptberuflichen Richter sitzen dem Verfahren vor dem Sozialgericht zwei ehrenamtliche Richter bei, die am Urteil mitwirken dürfen.

Nicht selten jedoch sind die Betroffenen über ihre rechtlichen Möglichkeiten unsicher und benötigen Unterstützung. Kostenlose Hilfe findet sich dann bei den Versicherungsältesten. Diese sind jedoch nur ehrenamtlich tätig und können Betroffene nicht in allen Prozessschritten begleiten. Kostenpflichtig können Rentenberater oder Rechtsanwälte tätig werden. Doch auch Rentenberater dürfen Mandanten nicht vollumfänglich vor Gericht vertreten. Oftmals empfiehlt sich deshalb ein Rechtanwalt. Dieser kann den Betroffenen in allen Prozessschritten professionell begleiten.

Ist ein Betroffener nicht imstande für die Gebühren eines Rechtsanwaltes aufzukommen, kann er beim zuständigen Sozialgericht nach § 177 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe beantragen. Das Sozialgericht entscheidet dann über diesen Antrag. Gute Aussichten haben Betroffene bei umfangreichen Problemstellungen, wenn viele Unterlagen gesichtet werden müssen. In einfachen Verfahren wird die Prozesskostenhilfe jedoch meist mit einem Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz des Richters abgewiesen werden.

Hat der Betroffene eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese die Kosten in der Regel nicht für das Widerspruchsverfahren. Die Versicherung sollte jedoch für eine Klage vor dem Sozialgericht aufkommen. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn die eigene Versicherung Streitigkeiten vor den Sozialgerichten in ihren Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hat. Das dürfte jedoch selten der Fall sein.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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