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Der Bebauungsplan - Teil 04 - Gestaltung baulicher Anlagen

Die Stadt Goslar beispielsweise formuliert als örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen (§ 55 56, 57 und § 98 NbauO)

1. Firstrichtung der Hauptgebäude
Die Hauptfirstrichtung entspricht der im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Stellung der Gebäude.

2. Dachform und Dachneigung der Hauptgebäude
Zulässig sind Satteldächer (ohne Abwalmung) mit einer Dachneigung von 35 - 45°. Auf einem Gebäude müssen beide Dachflächen die gleiche Neigung einhalten.

3. Untergeordnete Dachflächen
Bei untergeordneten Dachflächen für Gauben‚ Windfangvorbauten usw, wie auch Dachflächen bei den Vorbauten für Wintergärten, Erker etc. ist mind. eine Dachneigung von 15° einzuhalten.

4. Dachformen der Garagen, Carports und sonstigen Nebengebäude
Garagen: überdachte Einstellplätze (Carports) und sonstige genehmigungsp?ichtige Nebengebäude sind mit geneigten Dachflächen von mind. 25° Neigung oder mit in der Ansicht waagerechten Flachdächern zu errichten.

5. Dacheindeckung
Für geneigte Dachflächen sind nur Dachpfannen in schwarz- bis anthrazitfarben (schwarz, altschwarz. vulkanschwarz etc.) oder Schiefer zulässig. Teile von Hauptdachflächen, Vorbauten oder untergeordnete Dachflächen sind auch in transparenter Ausführung zulässig.

6. Dachgauben
Eine Anordnung von Dachgauben übereinander ist unzulässig. Der Abstand bis zum Ortgang des Hauptdaches muß mind. 2,00 m betragen. Die Dachgauben sind so zu begrenzen. dass sie mind. 0.60 m unterhalb der Firsthöhe enden. Die maximale Gaubenhöhe. gemessen an der Gaubenaußenwand am Traufpunkt der Gaube wird auf max. 1.50m begrenzt.

7. Sockelhöhen.
Als Sockelhöhe (Oberkante fertiger Fußboden im EG) sind max. 50 cm. gemessen vom höchsten Geländepunkt (Urgelände) im Bereich der baulichen Anlagen einzuhalten. Besteht das Erdgeschoss aus unterschiedlich hohen Ebenen, so ist die höchste Ebene maßgebend.

8. Unzulässige Materialien
Folgende Materialien sind als von außen sichtbare Baustoffe nicht zugelassen:

  • Imitationen naturbelassener oder gebrannter Baustoffe. mit Ausnahme kleinforrnatiger Fassadenplatten als Ersatz für Naturschiefer.
  • Undurchsichtige Baustoffe mit glänzender, glasierter. oder spiegelnder Oberfläche (davon ausgenommen sind Solarkollektoren).
  • Durchscheinende Kunststoffe und farbige Glasbausteine.

9. Einfriedungen.
Einfriedungen im Vorgartenbereich sind aus Naturholz herzustellen. Die Höhe der Einfriedungen
darf 0,80 m nicht überschreiten.

Ein Bebauungsplan kann neben den regelmäßigen textlichen Festsetzungen ebenso gestalterische Vorschriften nach jeweiligem Landesrecht enthalten, die es einzuhalten gilt. Hierbei muss insbesondere darauf geachtet werden, welche Vorschriften zu Dachformen und Dacheindeckungen gemacht werden. Oftmals finden sich daneben auch Vorschriften über zu verwendende Materialien. Gemeinden wollen damit in erster Linie eine gewisse Einheitlichkeit der Optik, sowie eine vereinfachte Beurteilbarkeit von Vorhaben erreichen.
In Städten mit denkmalgeschützten Bauwerken, oder einem Welterbestatus spielen zum Teil weiterhin Verordnungen eine Rolle, die es zu berücksichtigen gilt. Die Stadt Goslar beispielsweise untersagt im Bereich der Weltkulturerbe-Altstadt eine Reihe von Farben für Fassadenanstrich und Dächern, um die Optik des Welterbes nicht zu gefährden. In Neubaugebieten ist hingegen nicht mit allzu strengen Regelungen zu rechnen. Diese gilt es jedoch bei Baubeginn, oder auch bei der Planung von Umbauten, bzw. umfangreichen Renovierungen zu erfragen.

Von besonderer Bedeutung sind weiterhin – neben den Festsetzungen über Art, Maß, umbautem Raum – ebenso die textlichen Festsetzungen. Diese sind ebenso Teil des Bebauungsplanes und damit unbedingt einzuhalten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB


 

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Stand: Januar 2015


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