Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 05 - Die Einbeziehung in den Vertrag
2. Einbeziehung in den Vertrag
Nach § 305 II BGB werden AGB nur in den Vertrag wirksam einbezogen, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss ausdrücklich mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme auf sie hinweist, oder, falls dies wegen der Vertragsart mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, am Ort des Vertragsabschlusses durch deutlich sichtbaren Aushang der AGB auf sie hinweist und der Vertragspartner mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so sind die AGB nicht wirksam einbezogen und werden folglich nicht Bestandteil des Vertrags.
2.1 Hinweis auf die AGB
Das Gesetz erlaubt die Benutzung von AGB in einem Vertrag nur, wenn auf diese ausdrücklich hingewiesen wurde. Einzig hiervon ausgenommen, sind die direkte Integration der AGB in den Vertragstext und derartige Situationen in denen es unverhältnismäßig schwierig ist einen solchen Hinweis zu geben. Dann muss auf die AGB durch deutlich sichtbaren Aushang hingewiesen werden.
Der Sinn dahinter liegt darin, dass dem Vertragspartner deutlich gemacht werden soll, dass der AGB-Verwender seine AGB für diesen Vertrag zur Anwendung bringen will, indem er diese mit einbezieht. Der Hinweis muss umso deutlicher erfolgen, je seltener AGB in derartigen Verträgen verwandt werden. Andersherum muss jedoch bei jedem Vertrag auf AGB hingewiesen werden, wenn allgemein bekannt ist, dass derartige Geschäfte kaum ohne AGB abgeschlossen werden, wie beispielsweise im Unterhaltungselektronikbereich.
2.1.1 Ausdrücklicher Hinweis
Ausdrücklich bedeutet, dass der anderen Vertragspartei zweifelsfrei klar und deutlich erkennbar sein muss, dass der Vertrag nur unter Geltung der jeweiligen AGB abgeschlossen werden soll. Der Hinweis kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen.
2.1.1.1 Formen des ausdrücklichen Hinweises
Im Verbrauchervertrag gilt ein Hinweis als ausdrücklich erbracht, wenn er derartig gestaltet und angeordnet ist, dass ein Durchschnittskunde mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit trotz flüchtiger Betrachtung diesen nicht übersehen kann. So reicht es nicht aus, wenn die AGB wortlos einfach mit auf den Tisch gelegt werden, auf dem der zu unterschreibende Vertrag liegt. Wohl aber, wenn die AGB an den Vertrag direkt angeheftet werden oder sogar direkt in diesen integriert sind. Gleichfalls ausdrücklich ist der Hinweis, wenn bei Abschluss des Vertrags vom Verwender wörtlich direkt gesagt wird, dass dieser Vertrag nur unter Verwendung dieser AGB gelten soll.
In der Praxis hat sich grundsätzlich durchgesetzt, nur den Hinweis auf die AGB in den Vertrag mit aufzunehmen und die AGB dann gesondert herauszugeben. Dieser Hinweis darf nicht im Vertrag versteckt werden. Ist er im Vertrag enthalten, beispielsweise „Für diesen Vertrag gelten im Übrigen unsere AGB.“, fällt dieser Hinweis jedoch nicht auf, zum Beispiel weil er in Schriftform und -größe ebenso gehalten ist, wie der übrige Vertrag, dagegen nicht als Klausel selbst hervorgehoben ist, so reicht dies als ausdrücklicher Hinweis nicht aus.
Die sicherste Variante ist ein Hinweis als direkte Vertragsklausel mit entsprechender Überschrift, wie
„§ 13 AGB – Im Übrigen gelten unsere, diesem Vertrag beiliegenden AGB.“
Denn hierbei wird direkt zum Ausdruck gebracht, dass zusätzlich die AGB einbezogen werden sollen und der durchschnittliche Verbraucher kann aus der Überschrift der Klausel darauf schließen, dass hier eine Regelung zu den AGB getroffen wurde.
Ebenfalls sicher ist die Variante, den Hinweis fettgedruckt direkt vor der Unterschriftenzeile zu drucken. Einem durchschnittlichen Verbraucher würde ein solcher Hinweis immer ins Auge fallen, somit der Hinweis gelesen werden.
Das bloße Beilegen der AGB zu einem Vertrag ohne direkten Hinweis darauf, reicht im Verbraucherverkehr nicht aus. Hier muss ein Hinweis auf die Einbeziehung der übergebenen AGB erfolgen. Im unternehmerischen Verkehr indessen ist diese Praxis üblich und sogar ausreichend, § 310 I BGB. Im heutigen Geschäftsverkehr ist mit dem Auftreten von AGB zu rechnen, so dass die zeitgleiche Aushändigung von AGB bei einem Vertragsabschluss ein deutliches Zeichen zur Einbeziehung dieser AGB in diesen Vertrag darstellt.
Das Abdrucken der AGB auf der Rückseite einer Vertragsseite reicht im Verbraucherverkehr ebenfalls nicht aus um diese wirksam einzubeziehen. Hier ist auf der Vertragsseite ein Hinweis anzubringen, sodass auf die umseitig abgedruckten AGB verwiesen wird (beispielsweise „Im Übrigen gelten die rückseitig abgedruckten AGB.“).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014