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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 34 Schuldnerbegünstigung §283d StGB

3.4.5 Schuldnerbegünstigung § 283d

3.4.5.1 Allgemeines

Die Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB ist das Gegenstück zur Gläubigerbegünstigung. Wie bei allen Bankrotttatbeständen sollen die Befriedigungsinteressen der Gläubigergesamtheit geschützt werden. Täter kann jedoch nicht der (Insolvenz-)Schuldner selbst sein, sondern nur ein Gläubiger oder sonstiger Dritter. Ein Geschäftsführer kann sich daher nur strafbar machen, wenn die vertretene GmbH Gläubiger einer dritten insolvenzreifen Gesellschaft ist (vgl. Kindhäuser, StGB, § 283d, Rn. 1).

3.4.5.2 Tathandlung

Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er in einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens), Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse mit der Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten beiseiteschafft, verheimlicht oder unbrauchbar macht.

Beiseiteschaffen bedeutet, dass der Geschäftsführer Vermögenswerte der Insolvenzmasse durch einen dinglichen oder tatsächlichen Akt der Gläubigergesamtheit entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert.

Die Tathandlung muss zudem mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten ausgeführt worden sein. Einwilligung ist die vorherige, auch konkludente Zustimmung. Zu Gunsten des Schuldners bedeutet, wenn diesem, auf Kosten der Gläubigergesamtheit ein Vermögensvorteil verschafft wird (vgl. Kindhäuser, StGB, § 283, Rn. 6).

Der Geschäftsführer muss die wirtschaftliche Krise des Schuldners bei Ausführen der Tat bekannt sein.

3.4.5.3 Vorsatz und Strafmaß

Der Geschäftsführer muss mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Er muss es damit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass er einen Gegenstand der Insolvenzmasse der Gläubigergesamtheit entzieht und dem Schuldner einen Vermögensvorteil verschafft. Ebenso genügt es, wenn er die wirtschaftliche Krise des Schuldners für möglich gehalten hat. Lediglich für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist direkter Vorsatz erforderlich. Diese muss er sicher gekannt haben.

Das Strafmaß beträgt bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt bspw. vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt.

3.4.5.4 Beispiele für eine Strafbarkeit wegen Schuldnerbegünstigung

Beispiel
Die X-GmbH ist Gläubiger der insolventen Y-GmbH. Geschäftsführer A der X-GmbH versteht sich besonders gut mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter B der Y-GmbH. A schlägt B vor, die Geschäftswagen der Y-GmbH, die sich momentan auf dem Gelände der X-GmbH befinden, im Ausland zu verstecken und dort zu verkaufen, um dem B einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

  • Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Schuldnerbegünstigung. Er entzieht der Insolvenzmasse der Y-GmbH einen Vermögensgegenstand, um den Schuldner zu begünstigen und die Befriedungsmöglichkeit der Gläubigergesamtheit zu beeinträchtigen. A hat es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er einen Gegenständ der Insolvenzmasse beiseiteschafft, den B damit begünstigt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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