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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 35 – Strafrechtliche Risiken

4. Strafrechtliche Risiken

Neben den im Kapitel 3.4 genannten Insolvenzstraftaten gibt es weitere Straftatbestände, die ein Geschäftsführer zu beachten hat. Diese können ebenfalls zu einer strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die im GmbHG geregelten, speziell auf den Geschäftsführer zugeschnittenen, Straftatbestände. Daneben sind auch die Wirtschaftsstraftaten und Umweltdelikte nach dem StGB von Relevanz.

4.1. Straftaten nach GmbHG

Das GmbHG normiert in den §§ 78 bis 85 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften. Strafrechtlich sind hierbei die §§ 85, 82 und 84 GmbHG hervorzuheben. Die Vorschriften legen für bestimmte Pflichtverletzungen des Geschäftsführers eine strafrechtliche Haftung fest.

4.1.1 Geheimhaltungspflichtverletzung § 85 GmbHG

4.1.1.1 Allgemeines

Der Geschäftsführer unterliegt bereits nach dem Anstellungsvertrag, Gesellschaftsvertrag sowie den allgemeinen Regelungen zur Geschäftsführerhaftung (§ 43 GmbHG) einer Schweigepflicht. § 85 GmbHG legt für eine Verletzung dieser Schweigepflicht eine strafrechtliche Haftung fest. Es sollen damit die Gesellschaftsgeheimnisse der GmbH vor unredlichen Eingriffen geschützt werden.

4.1.1.2 Strafrechtliche Haftung nach § 85 Abs. 1 GmbHG

Nach § 85 Abs. 1 GmbHG wird das unbefugte Offenbaren eines GmbH-Geheimnisses unter Strafe gestellt. Offenbaren bedeutet dabei jede mündliche oder schriftliche Weitergabe, Weiterleitung oder Mitteilung eines Geheimnisses an einen Dritten (vgl. Michalski, GmbHG, § 85, Rn. 46ff.). Für diesen Dritten muss das offenbarte Geheimnis eine Information sein, die ihm vorher unbekannt war. Ein Geheimnis kann auch durch Unterlassen offenbart werden, bspw. wenn der Geschäftsführer es zulässt, dass ein Dritter Einsicht in geheime Unterlagen nimmt.

Als Geheimnis der GmbH sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Darunter fallen alle Geheimnisse der Gesellschaft wie bspw. Beteiligungsverhältnisse, Lohn- und Gehaltslisten, Musterzeichnungen, oder auch Geheimverfahren, technische Zeichnungen und Kalkulationsunterlagen (vgl. BeckOK, GmbHG, § 85, Rn. 40f.). Ebenso können Geheimnisse solche Sachverhalte sein, die zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit und des Ansehens der GmbH nicht bekannt werden sollen. Problematisch sind in diesem Zusammenhang die sogenannten „due diligence“ Prüfungen, bei welchen sich regelmäßig Fragen bezüglich einer Geheimhaltungspflichtverletzung des Geschäftsführers stellen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 85, Rn. 11). Grundsätzlich obliegt es dem Geschäftsführer selbst, zu Bestimmen, ob die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Im Zweifel kann er sich jedoch eine entsprechende Weisung der Gesellschafterversammlung einholen.

Der Geschäftsführer muss das Geschäftsgeheimnis der GmbH mit Vorsatz offenbart haben. Ihm muss daher bewusst gewesen sein, dass es sich bei der Information die er weitergibt, um ein Geschäftsgeheimnis handelt und er dieses durch seine Handlung einem Dritten offenbart.

Sind alle Voraussetzungen gegeben und die Tat des Geheimnisverrats ist erfüllt, kann der Geschäftsführer mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

4.1.1.3 Strafrechtliche Haftung nach § 85 Abs. 2 GmbHG

Durch § 85 Abs. 2GmbHG wird das Strafmaß auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe erweitert, wenn ein besonders schwerer Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer das Geschäftsgeheimnis gegen Entgelt offenbart, oder in der Absicht handelt sich oder einen anderen zu bereichern, oder einen anderen zu schädigen.

Außerdem wird klargestellt, dass die Verwertung eines nach § 85 Abs. 1 GmbHG erlangten Geschäftsgeheimnisses ebenfalls unter Strafe steht. Eine Verwertung liegt vor, wenn das Geschäftsgeheimnis wirtschaftlich ausgenutzt wird. Ein Geheimnis wird bspw. dann ausgenutzt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH den Kundenstamm der GmbH dazu verwendet, ein eigenes Unternehmen zu betreiben und den Kundenstamm für die Gewinnerzielung nutzt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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