Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 18 – Vertragsrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2. Vertragsrecht
Ein wesentliches Element der Gestaltung eines Unternehmensverkaufs ist der Kaufvertrag. Während die kartellrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich kein dispositives Recht enthalten, können der Erwerber und der Veräußerer im Rahmen der Privatautonomie vertraglich in sehr großem Maße ihre Vorstellungen über die Abwicklung des Unternehmenskaufs umsetzen.
2.1 Die Einführung von Definitionen
Da es bei größeren Unternehmenskäufen einen größeren Regelungsbedarf gibt, empfiehlt sich ein sauberer und nachvollziehbarer Aufbau des Kaufvertrags. In solchen großen Vertragswerken wird der Verständlichkeit halber mit Definitionen gearbeitet. Wenn etwa die Max Fleschner Bauhandelsgesellschaft mbH die Ditralux Kommanditgesellschaft auf Aktien erwirbt, würde es der Lesbarkeit des Vertrages entgegenlaufen, wenn die Firmennamen stets ausgeschrieben würden. Deshalb wird in übersichtlichen Vertragswerken bereits am Anfang definiert, dass etwa die Max Fleschner Bauhandelsgesellschaft mbH künftig mit Käufer bezeichnet wird.
Der tatsächliche Kaufzeitpunkt, der sich etwa durch die Zahlung des Kaufpreises oder der ersten Kaufpreisrate definieren kann, sollte z.B. als „Vollzugstag“ bezeichnet werden. Indem im Vertrag kein konkretes Datum genannt wird, ist sichergestellt, dass die dingliche Verpflichtung zur Übereignung erst am Vollzugstag eintritt. Damit sich hier keine Überschneidungen ergeben, sollte für die tatsächliche Abtretung noch eine Karenzzeit von zum Beispiel „sieben Tagen nach Vollzugstag“ eingeräumt werden.
2.2 Der Sachstand
Zunächst wird das zu erwerbende Unternehmen vorgestellt. Es wird aufgeführt, wo und zu welchem Aktenzeichen das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, welches Stammkapital das Unternehmen hat und eventuell über welche Tochtergesellschaften das Unternehmen verfügt. Der Geschäftszweck des Unternehmens muss auch angegeben werden. Zu Beginn müssen die gesamten gesellschaftsrechtlich relevanten Strukturen des Unternehmens dargestellt werden. Dazu gehört auch die Information, ob etwa ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vorliegt. Bei Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, sollte auch ein Hinweis auf ein etwaiges Sanierungskonzept aufgenommen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Stand: Dezember 2014
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