Kreditvertragsrecht – Teil 14 – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
2.3.3. Gesetzliches Verbot
Ein Darlehensvertrag ist nichtig, wenn er gegen ein Verbotsgesetz verstößt, § 134 BGB. Voraussetzung ist, dass das Gesetz, gegen welches verstoßen wird, tatsächlich den Zweck hat, den Abschluss solcher Verträge zu verhindern.
Ein Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift (wie z.B. Preisauszeichnungsvorschriften) führt deshalb nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages sondern nur dazu, dass Ordnungsgelder verhängt werden können.
Ebenso führen Verstöße gegen das Kreditwesengesetz nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages, weil das Verbot des Betreibens von Kreditgeschäften ohne Genehmigung nur dem Schutz des Bankwesens dient und lediglich aufsichtsrechtliche Maßnahmen auslöst.
Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz können hingegen zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führen. Solche Verstöße sind denkbar, wenn die Bank neben der bloßen Kreditgewährung dem Kunden auch rechtliche Dienstleistungen anbietet, die grundsätzlich der gesetzlichen Genehmigung bedürfen. Unter „rechtlichen Dienstleistungen“ ist dabei jede außergerichtliche Tätigkeit zu verstehen, die eine rechtliche, einzelfallbezogene Prüfung erfordert. Liegt eine rechtswidrige rechtliche Dienstleistung vor, ist auch ein in diesem Zusammenhang geschlossener Darlehensvertrag nichtig.
Grundsätzlich erlaubt und daher kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz sind jedoch rechtliche Tätigkeiten, wenn sie nur eine Nebenleistung darstellen.
Beispiel
Herr Schmidt möchte eine Immobilie erwerben und dazu einen Darlehensvertrag abschließen. Er begibt sich deshalb zu seiner Bank, wo er sich ausführlich beraten lässt. Die Bank berät Herrn Schmidt aber nicht nur hinsichtlich des Darlehens und seiner Konditionen, sondern auch in Bezug auf mögliche Kreditsicherheiten und wie er am besten Grundpfandrechte an seinem Haus bestellen kann, um das Darlehen abzusichern. Die Beratungen bezüglich solcher Sicherheiten sind zwar rechtlicher Natur, stellen aber hier eine bloße Nebenleistung neben der Beratung zum Darlehensvertrag dar. Der Vertrag ist deshalb wirksam.
Beispiel
Herr Schmidts Kollege, Herr Fliege, will ebenfalls einen Darlehensvertrag abschließen und lässt sich von derselben Bank beraten. Weil Herr Fliege aber besonders viel Wert auf die Ersparnis von Steuern legt, bietet die Bank Herrn Fliege ein „Rundum-Sorglos-Paket“ an. Von der Bank wird ein Steuerberater mit ins Boot geholt, der in einigen Beratungsterminen dabei ist und der zusammen mit der Bank ein umfassendes Steuersparmodell erarbeitet und Herrn Fliege umfassend in rechtlichen Steuerfragen berät. Herr Fliege muss sich um nichts mehr kümmern. Hier ist die rechtliche Beratungsleistung keine Nebenleistung mehr. Der Darlehensvertrag ist nichtig (vgl. NJW 2001, 70, 71).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kreditvertragsrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
- Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
- Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
- Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-0