Kreditvertragsrecht – Teil 14 – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
2.3.3. Gesetzliches Verbot
Ein Darlehensvertrag ist nichtig, wenn er gegen ein Verbotsgesetz verstößt, § 134 BGB. Voraussetzung ist, dass das Gesetz, gegen welches verstoßen wird, tatsächlich den Zweck hat, den Abschluss solcher Verträge zu verhindern.
Ein Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift (wie z.B. Preisauszeichnungsvorschriften) führt deshalb nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages sondern nur dazu, dass Ordnungsgelder verhängt werden können.
Ebenso führen Verstöße gegen das Kreditwesengesetz nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages, weil das Verbot des Betreibens von Kreditgeschäften ohne Genehmigung nur dem Schutz des Bankwesens dient und lediglich aufsichtsrechtliche Maßnahmen auslöst.
Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz können hingegen zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führen. Solche Verstöße sind denkbar, wenn die Bank neben der bloßen Kreditgewährung dem Kunden auch rechtliche Dienstleistungen anbietet, die grundsätzlich der gesetzlichen Genehmigung bedürfen. Unter „rechtlichen Dienstleistungen“ ist dabei jede außergerichtliche Tätigkeit zu verstehen, die eine rechtliche, einzelfallbezogene Prüfung erfordert. Liegt eine rechtswidrige rechtliche Dienstleistung vor, ist auch ein in diesem Zusammenhang geschlossener Darlehensvertrag nichtig.
Grundsätzlich erlaubt und daher kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz sind jedoch rechtliche Tätigkeiten, wenn sie nur eine Nebenleistung darstellen.
Beispiel
Herr Schmidt möchte eine Immobilie erwerben und dazu einen Darlehensvertrag abschließen. Er begibt sich deshalb zu seiner Bank, wo er sich ausführlich beraten lässt. Die Bank berät Herrn Schmidt aber nicht nur hinsichtlich des Darlehens und seiner Konditionen, sondern auch in Bezug auf mögliche Kreditsicherheiten und wie er am besten Grundpfandrechte an seinem Haus bestellen kann, um das Darlehen abzusichern. Die Beratungen bezüglich solcher Sicherheiten sind zwar rechtlicher Natur, stellen aber hier eine bloße Nebenleistung neben der Beratung zum Darlehensvertrag dar. Der Vertrag ist deshalb wirksam.
Beispiel
Herr Schmidts Kollege, Herr Fliege, will ebenfalls einen Darlehensvertrag abschließen und lässt sich von derselben Bank beraten. Weil Herr Fliege aber besonders viel Wert auf die Ersparnis von Steuern legt, bietet die Bank Herrn Fliege ein „Rundum-Sorglos-Paket“ an. Von der Bank wird ein Steuerberater mit ins Boot geholt, der in einigen Beratungsterminen dabei ist und der zusammen mit der Bank ein umfassendes Steuersparmodell erarbeitet und Herrn Fliege umfassend in rechtlichen Steuerfragen berät. Herr Fliege muss sich um nichts mehr kümmern. Hier ist die rechtliche Beratungsleistung keine Nebenleistung mehr. Der Darlehensvertrag ist nichtig (vgl. NJW 2001, 70, 71).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014