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Kreditvertragsrecht – Teil 15 – Parteiwechsel


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.4. Parteiwechsel

Während der Laufzeit eines Darlehensvertrages können sich die Vertragsparteien verändern. Das ist insbesondere dann denkbar, wenn eine Partei ihre Ansprüche gegen die jeweils andere Partei an einen Dritten abtritt. Die Folge einer solchen Abtretung ist, dass der Dritte die abgetretenen Ansprüche erwirbt und fortan anstelle der ursprünglichen Partei die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag geltend machen kann.

2.4.1. Abtretung durch den Darlehensgeber

Eine Abtretung durch den Darlehensgeber kann entweder an eine andere Bank oder an eine natürliche Person bzw. an ein Unternehmen, das keine Bank ist, erfolgen.

Im Darlehensvertrag kann vereinbart werden, dass die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht abgetreten werden dürfen. Eine trotz dieser Vereinbarung vorgenommene Abtretung ist unwirksam und so zu behandeln als sei sie nicht erfolgt.

Wurde kein Abtretungsverbot vereinbart, kann der Darlehensgeber seinen Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung der Darlehenssumme an einen Dritten abtreten. Die Abtretung bewirkt, dass der Dritte den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen kann. Sind für das Darlehen akzessorische Sicherheiten - wie eine Bürgschaft oder eine Grundschuld - bestellt worden, so gehen diese auf den Dritten mit über (§ 401 BGB). Der Dritte kann dann nicht nur den Darlehensnehmer, sondern auch den Bürgen in Anspruch nehmen oder die Zwangsversteigerung des besichernden Grundstücks betreiben. Für die kreditgebende Bank sind Abtretungen vor allem bei risikoreichen Darlehensverträgen interessant.

Beispiel

Nach dem Abschluss eines Darlehensvertrages in Höhe von 100.000 EUR mit einer Bank verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers gravierend. Die Bank verkauft die Rückzahlungsforderung gegen den Darlehensnehmer für 50.000 EUR an eine Gesellschaft und tritt die Rückzahlungsforderung an die Gesellschaft ab. Die Bank hat somit zwar für relativ wenig Geld die Forderung gegen den Darlehensnehmer verkauft und 50.000 EUR verloren. Allerdings muss sie sich nicht mehr um die Rückzahlung kümmern und hat wenigstens einen Teilbetrag sicher. Die Gesellschaft trägt das Risiko, das der Darlehensnehmer insolvent wird und von der Rückzahlungsforderung letztlich noch weniger als 50.000 EUR realisiert werden können.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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