Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 20 – Ausgestaltung des Unternehmenskaufs
2.6 Die rechtliche Ausgestaltung des Unternehmenskaufs
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Verkauf eines Unternehmens rechtlich zu gestalten. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal.
2.6.1 Der Asset Deal
Bei einem Asset Deal wird das Unternehmen mit seinen gesamten einzelnen Vermögensgegenständen verkauft. Darunter versteht man materielle Vermögenspositionen wie etwa Grundstücke, den Fuhrpark, Maschinen, Vorräte an Rohstoffen. Aber auch immaterielle Vermögenspositionen sind von einem solchen Unternehmensverkauf mitumfasst. Unter immateriellen Vermögenspositionen fallen Patente, urheberrechtliche Lizenzen, Marken, Konzessionen (wie zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis) oder die Kundendatei. Problematisch ist beim Asset Deal, dass sich der Unternehmenskauf sehr umfangreich gestaltet, da im Grunde jede einzelne Position übertragen werden muss, um den Bestimmtheitsgrundsatz zu wahren.
Die Übertragung des Unternehmens geschieht hierbei rechtstechnisch durch einen schuldrechtlich bindenden Kaufvertrag nach § 433 BGB und das sich daran anschließende dingliche Übertragungsgeschäft nach §§ 929 BGB, bei Grundstücken in Verbindung mit § 873 BGB.
Bei den Verträgen ist problematisch, dass sich gegenüber den Gläubigern des Unternehmens nicht einfach der Schuldner auswechseln lässt. Wenn etwa ein Unternehmen noch Verbindlichkeiten gegenüber seinem Lieferanten zu erfüllen hat, ist dem Lieferanten verständlicherweise daran gelegen, dass er einen solventen Vertragspartner hat. Analog zu § 415 BGB müssen daher die Gläubiger, im Beispielsfall also die Lieferanten, dem Schuldnerwechsel zustimmen. Wenn diese ihre Zustimmung verweigern, obliegt es dem Erwerber und Veräußerer, in diesem Punkt eine vertragliche Kompensation zu vereinbaren. Bei Unternehmenskäufen sollte daher mit allen Vertragspartnern geklärt werden, ober sie der Übernahme auch zustimmen. Für den Veräußerer besteht z.B. die Möglichkeit, den Lieferanten eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern zu erteilen. Diese Bürgschaft kann auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank ersetzt werden. Da für letztere jedoch je nach Ausfallrisiko erhebliche Gebühren anfallen können, sollte auch dieser Punkt im Vorfeld des Vertragsabschlusses geklärt werden.
Wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt wird, ist nach § 179a AktG eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Denn hier handelt es sich um einen Übergang des gesamten Vermögens der AG, so dass den Aktionären letzten Endes nur eine „leere Hülle“ verbleibt.
Beinhaltet der Unternehmensverkauf auch die Veräußerung von Grundstücken, so ist zu beachten, dass der gesamte Kaufvertrag nach § 311 BGB notariell zu beurkunden ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014
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