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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 21 – Der Share Deal

2.6.2 Der Share Deal

Bei einem Share Deal werden nicht einzelne Vermögenspositionen erworben, sondern nur die Anteile an einem Unternehmen. Hier liegt ein Rechtskauf nach § 453 BGB vor. Nach dieser Regelung finden die Vorschriften über den Kaufvertrag nach § 433 BGB entsprechende Anwendung. Wenn etwa eine GmbH verkauft wird, werden nur die Anteile verkauft und übertragen. Die Anteile an einer GmbH sind nach § 15 GmbHG frei veräußerlich. Allerdings ist der Verkaufs- und Abtretungsvertrag nach § 15 III GmbHG notariell zu beurkunden.

Um Notargebühren zu sparen, empfiehlt es sich bei einem Share Deal, den schuldrechtlichen Kauf- und den dinglichen Abtretungsvertrag in einer einzigen notariellen Urkunde beurkunden zu lassen, wie dies auch in der Praxis gehandhabt wird. Um den beteiligten Personen einen Notartermin zu ersparen, kann etwa dem Käufer eine Vollmacht eingeräumt werden, damit er den Verkäufer beim Notar vertreten darf. Allerdings muss dann immer eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Die Vollmachtsurkunde selbst muss nicht notariell beglaubigt werden.

Ein Aktienkaufvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Hier ist die Einschaltung eines Notars also nicht notwendig. Nur beim Verkauf von Namensaktien gelten Ausnahmen.

2.6.3 Die Vor- und Nachteile des Share- oder Asset-Deals bei Unternehmen

Ein großer Vorteil bei einem Asset Deal besteht darin, dass einzelne Vermögenspositionen ausgelassen werden können. Allerdings können auch im Rahmen eines Share-Deals einzelne Vermögenspositionen aus dem Geschäft genommen werden. Dies ist jedoch etwas umständlicher: Es ist dann erforderlich, dass vor Abtretung der Geschäftsanteile die betreffende einzelne Vermögensposition an einen Dritten oder an eine Auffanggesellschaft, die der ehemalige Inhaber in seinem Eigentum hält, veräußert wird.

Beim Asset-Deal kann beispielsweise eine Mantelgesellschaft zurückgelassen werden, an die Altgläubiger ihre Forderungen stellen können. Wenn dieser Mantelgesellschaft allerdings eine Insolvenz droht und durch den Asset Deal Gläubiger beeinträchtigt werden können, besteht die Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung. Diese hat zur Folge, dass die Verträge zur Veräußerung der Einzelgegenstände unwirksam sind. Dies kann den gesamten Asset Deal zum Scheitern bringen.

Der Nachteil bei einem Asset Deal besteht darin, dass er wegen der genauen Bezeichnung der einzelnen Vermögenspositionen aufwändig und sehr unübersichtlich geraten kann. Bei der Übernahme laufender Verträge, die praktisch in jedem Unternehmen vorhanden sind, müssen außerdem Dritte ihre Zustimmung erteilen, womit diesen Personen dann auch ungewünschte Einflussnahmen auf die Geschäftspolitik eingeräumt werden.

Der Share-Deal hat den Vorteil, dass der Kaufgegenstand einfacher zu bezeichnen ist, weil hier nur Anteile an einem Unternehmen verkauft werden. Ein Nachteil des Share-Deals ist jedoch das Eintreten für Altverbindlichkeiten. Allerdings kann auch beim Asset Deal eine Haftungskontinuität vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Firmenname der Firma übernommen wird und die Geschäfte weitergeführt werden. Wenn das Unternehmen aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird; haftet der Übernehmer nach § 25 I S. 1 HGB für die Altverbindlichkeiten der Firma.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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