Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 22 – Der Haftungsausschluss bei Unternehmensverkäufen nach § 444 BGB
2.7 Der Haftungsausschluss bei Unternehmensverkäufen nach § 444 BGB
Unternehmen werden häufig auch verkauft, um das wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen zu sanieren. Hier ist im Rahmen der Due Diligence genau zu prüfen, welche Haftungsrisiken bestehen und gegebenenfalls eine vertragliche Regelung herbeizuführen. Insbesondere die Regelung des § 444 BGB (Haftungsausschluss) ist zu beachten. Diese Norm besagt, dass sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen werden, nicht berufen kann, wenn der Verkäufer diesen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat.
Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Ausschluss der Gewährleistung grundsätzlich zulässig ist. Es obliegt also grundsätzlich der Privatautonomie der Vertragsparteien des Unternehmensverkaufs, etwa als Gegenleistung für einen günstigen Kaufpreis einen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Eine Grenze findet die Privatautonomie aber in der Regelung des § 444 BGB, der den redlichen Käufer vor einem arglistig handelnden Verkäufer schützt.
2.7.1 Die Beweislast
Wenn ein solcher Mangel an der Kaufsache auftritt und der Käufer gegen den Verkäufer Mängelgewährleistungsrechte geltend machen will, trägt grundsätzlich der Verkäufer die Beweislast für das Vorliegen des Haftungsausschlusses. Diesen Nachweis wird der Verkäufer mit seiner Vertragsurkunde jedoch leicht führen können. Der Käufer hat allerdings den Nachweis zu führen, dass der Verkäufer positive Kenntnis von dem Mangel hatte und ihm, dem Käufer, den Mangel verschwiegen hat. In der Praxis wird dieser Nachweis etwa über Aktenvermerke über an die Firma gestellte Ansprüche oder Aussagen von ehemaligen Mitarbeitern zu führen sein. Wenn der Käufer diesen Nachweis führen kann, trifft wiederum den Verkäufer die Beweislast, dass er den Käufer darüber informiert hat. Diesen Nachweis kann der Verkäufer etwa durch Gesprächsprotokolle oder das Zeugnis eines Dritten, der bei den Verkaufsverhandlungen anwesend war, führen.
2.7.2 Das Verschweigen des Mangels
Ein Sachmangel kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen arglistig verschwiegen werden i.S.d. § 444 BGB . Ein aktives Tun liegt vor, wenn der Verkäufer auf Nachfrage dem Käufer gegenüber erklärt, dass keine Mängel vorliegen, er aber zum Beispiel weiß, dass eine erbrachte Dienstleistung mangelhaft erbracht wurde und der Abnehmer deshalb höchstwahrscheinlich Schadensersatzansprüche an die Firma stellen wird, die dann auf den neuen Erwerber übergehen werden.
Ein Unterlassen liegt vor, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung über den Mangel bestand. Das ist der Fall, wenn etwa Fragen des Käufers nur unvollständig beantwortet werden. Auch das Unterlassen der Offenbarung besonders wichtiger Umstände, die für die Willensbildung des Käufers offensichtlich von größerer Bedeutung sind, können unter die Fallgruppe des Verschweigens durch Unterlassen subsumiert werden. Ein Verschweigen kann auch vorliegen, wenn irreführende Angaben über einen vorherigen Mangel gemacht werden.
2.7.3 Das Merkmal der Arglist
Als Verschuldensmaßstab hat der Gesetzgeber im Fall des § 444 BGB das Merkmal der Arglist gewählt. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einfache Fahrlässigkeit nicht genügt. Wenn der Verkäufer also nicht genau weiß oder sich pflichtwidrig nicht darum gekümmert hat, ob eine schlecht ausgeführte Dienstleistung Schadensersatzansprüche auslösen wird, ist der Tatbestand des § 444 BGB nicht erfüllt und der Verkäufer kann sich somit auf den Haftungsausschluss berufen. Unter Arglist versteht man das Täuschen zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums.
Weiterhin muss sich die arglistige Täuschung auf einen Sachmangel, mithin also eine Tatsache beziehen. Tatsachen sind tatsächliche Begebenheiten, die dem Beweis zugänglich sind. Die arglistige Täuschung kann sich deshalb nicht auf subjektive Werturteile oder Meinungen beziehen. Wenn ein Verkäufer etwa sein Geschäft in der Annahme verkauft, dass seine Branche keine Zukunft habe und er das bei dem Unternehmensverkauf verschweigt, ist hierin keine arglistige Täuschung zu sehen. Denn seine Einschätzung der Zukunftsfähigkeit seiner Branche stellt nur eine persönliche und subjektive Meinung dar, der kein Tatsachenkern anhaftet. Wenn er allerdings konkrete Verdienstaussichten in rosigen Farben schildert, ohne auf zu erwartende Schwierigkeiten einzugehen, handelt er arglistig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014
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