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Der Bebauungsplan - Teil 09 - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Bebauungsplan (Fortsetzung)

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Bebauungsplan

2) Sie sind mit einer Baugenehmigung nicht einverstanden

Ebenso muss bei einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung geltend gemacht werden, dass man in eigenen Rechten verletzt wurde. Unbedingt erforderlich ist, dass der Antragsteller zuvor einen Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt hat. Aber: der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Erteilung der Genehmigung eingelegt werden. Die Klage selbst ist dann spätestens einen Monat nach Erhalt der Entscheidung über den Widerspruch zu erheben. In der Anfechtungsklage selbst wird dann überprüft, inwieweit der Bau auch tatsächlich mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Es wird also überprüft, ob der Bau mit dem Bebauungsplan und den dort festgelegten Nutzungen übereinstimmt.

Hier ist jedoch zu beachten, dass die Erhebung eines Widerspruches in der Regel nicht zur Folge hat, dass der Bauherr nicht mit dem Bauen beginnen darf. Will man dies erreichen, dann ist beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zu stellen, den dieser von Gesetzes wegen zunächst nicht hat.
6.5.1 Fehlerfolgen bei Mängeln der Bauleitplanung
Was passiert, wenn in der Planaufstellung der Bauverwaltung Fehler unterlaufen, oder Planaufstellungsschritte falsch gemacht werden? Im Baugesetzbuch ist in den §§ 214 f. dargelegt, inwiefern Fehler zu beachten sind, und welche Folgen daraus entstehen.

Nach den §§ 214 f. BauGB sind nicht alle formalen Fehler beachtlich. Dies führt dazu, dass nur explizit genannte Fehler zu einer Unwirksamkeit führen. Weitere, nicht genannte Verstöße machen den Plan zwar möglicherweise rechtswidrig, aber lassen ihn nicht nichtig und damit unwirksam werden.
Der Hauptprüfungspunkt ist dabei die vorzunehmende Abwägung während der Planaufstellung. Um Willkür zu vermeiden, muss gerade die Abwägung Standards genügen, die gesetzlich zwar nicht normiert sind, die das Bundesverwaltungsgericht jedoch in den vergangenen Jahren durch Urteil definiert hat. Anerkannte Fehler sind daher:

Der Abwägungsausfall:

  • Die sachgerechte Abwägung in Bezug auf öffentliche und private Belange fehlt gänzlich.

Das Abwägungsdefizit:

  • Es wurden gerade nicht alle erheblichen Belange in der Abwägung betrachtet.

Die Abwägungsfehleinschätzung:

  • Die Bedeutung eines einzelnen Belanges wurde verkannt.

Die Abwägungsdisproportionalität:

  • Einzelne Belange wurden untereinander falsch gewichtet.

Sollte das Gericht einen beachtlichen Fehler finden, stellt es, anders als bei der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (beispielsweise eine Baugenehmigung), mit Wirkung für und gegen Jedermann die Unwirksamkeit des Bebauungsplans fest. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist im Rahmen einer Feststellungsklage zu treffen Hierbei stellt das Gericht stellt fest, dass einer der Abwägungsfehler vorliegt und zur Unwirksamkeit des Plans führt.
Wie aus den genannten Gründen der Unwirksamkeit lässt sich keine Regel aufstellen, wann für welchen Fall was zutrifft. Dies liegt in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und bedarf im Zweifel einer schlüssigen Argumentation.

Was ist die Folge eines nichtigen Bebauungsplans?

Das betroffene Gebiet ist also von Anfang an unbeplanter Bereich. Die Einschränkung der Fehler auf beachtliche gilt auch im Rahmen der Anfechtungsklage.
Daher gelten die Verfristungsregeln des BauGB (z. B. § 215 BauGB) in dem Anfechtungsprozess des Dritten ebenfalls.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB


 

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Stand: Januar 2015


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