Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 40 – Abmahnung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
10.2.3.2. Abmahnung
Gemäß § 543 Abs. 3 BGB muss der Leasinggeber den Leasingnehmer vor einer außerordentlichen Kündigung abmahnen. Dieses gilt nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn die Mahnung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.
Die Mahnung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, der ausdrücklich entnommen werden muss, dass der Gläubiger seine geschuldete Leistung erbringen soll.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN zahlt die fälligen Leasingraten an den Leasinggeber LG nicht. Deshalb schickt LG LN einen Brief mit dem Betreff „Mahnung“, in dem er LN eindeutig zur Zahlung der fälligen Leasingraten für den Monat März 2013 in Höhe von 150 Euro auf das im Schreiben angegebene Konto auffordert. LG hat LN durch diesen Brief in der notwendigen Weise gemahnt.
Beispiel:
Leasingnehmer LN hat bei Leasingeber LG einen Pkw geleast. LG erfährt, dass LN betrunken mit dem geleasten Pkw gefahren ist. Da er den PKW gerne nach Ablauf des Leasingvertrages weiter verwerten möchte, ist er wenig erfreut über die - durch die Trunkenheitsfahrt - entstandenen Risiken. Deshalb fordert LG den Leasingnehmer LN schriftlich und ausdrücklich - unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen - auf, den Pkw nicht mehr unter Einfluss von Alkohol zu fahren. Dieses Schreiben stellt die für eine außerordentliche Kündigung erforderliche Abmahnung dar. Falls LN weiterhin betrunken mit dem Pkw fahren sollte, könnte LG den Leasingvertrag außerordentlich kündigen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014