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Der Bebauungsplan - Teil 10 - Die Nachbarklage und Umweltschutzrecht

6.5.2 Die Nachbarklage und Umweltschutzrecht

Gegen eine einem Dritten, z.B. einem Nachbarn, erteilte Baugenehmigung oder einen Bau-Vorbescheid können Sie Klage erheben. Dies setzt voraus, dass dieser Bescheid Sie in Ihren eigenen Rechten verletzt. Ab Bekanntgabe des Bescheides gilt eine Frist von einem Monat.
Doch was passiert, wenn mir der Bescheid nicht bekannt gegeben wird?
Sollte Ihnen die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sein, müssen Sie ohne Verzug Ihre Rechte durch eine Klage geltend machen, sobald Sie erkennen können, dass Sie möglicherweise in Ihren Rechten verletzt sind.
Doch Ihre Klage besitzt keine aufschiebende Wirkung – daher können und sollten Sie zunächst zur Verhinderung weiterer Baumaßnahmen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Klage beim für Sie zuständigen Verwaltungsgericht stellen.
Generell gilt:
Nachbarklagen können zulässigerweise nur von Eigentümern angrenzender Grundstücke oder sonstig dinglich Berechtigten erhoben werden.
Dabei gilt jedoch die folgende Ausnahme: Unzulässig sind Nachbarklagen, sofern sie Baugenehmigungen auf dem gleichen (eigenen) Grundstück betreffen, wenn anderen Eigentümern dort eine solche Genehmigung gegeben wurde. In diesem Fall bleibt nur der private Rechtsweg.

6.6 Natur- und Umweltschutzrecht

Die Bedeutung des Umweltschutzes nimmt immer weiter zu und ist mittlerweile allgemein anerkannt. Neben besonderen Umweltschutzgesetzen trägt aber insbesondere die Bauplanung in hohem Maße dazu bei, die Umwelt zu schützen. Mit jeder Neuausweisung eines Baugebietes wird die Landschaft verändert. Die Bauleitplanung muss daher eine ausgewogene und mit den Belangen des Naturschutzes vereinbare Nutzung vorsehen und ermöglichen. Das Baugesetzbuch selbst enthält den Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Daher ist es Zielsetzung der Bauleitplanung, dass vor der Neuausweisung eines Baugebiet auf bislang außerhalb der Bebauung liegenden Flächen zunächst geprüft wird, ob Möglichkeiten der innerörtlichen Entwicklung bestehen. Zwar bedeutet eine Neuausweisung im Innenbereich ebenso wie im bisherigen Außenbereich meist eine Versiegelung von Flächen, doch kann damit zumindest der weitere Landschaftsverbrauch reduziert werden

Im Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Umweltverträglichkeitsprüfung Bestandteil des Verfahrens. Dies ist ein Vorgehen zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt. Beteiligt werden dabei Behörden und die Öffentlichkeit. Damit wird erreicht, dass Entscheidungen über Bauleitpläne erst getroffen werden, wenn die Auswirkungen auf die Umwelt bekannt sind, und die Abwägung eine Unbedenklichkeit ergeben hat. Insbesondere die Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes nimmt großen Einfluss auf die Umweltfaktoren.

Zudem ist es erforderlich, dass für jede versiegelte Fläche Ausgleichsflächen (siehe Abbildungen auf den Folgeseiten) geschaffen werden. Diese liegen zumeist am Randgebiet der Besiedlung. Möglich ist aber auch, dass diese in einem gänzlich anderen Bereich liegen, gar sogar in einer Nachbarkommune. Worauf es ankommt ist ja, dass ein echter Ausgleich geschaffen wurde – und die Natur kennt keine kommunalen Grenzen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB


 

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Kontakt: olaf.buehler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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