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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 41 – Wirtschaftsstraftaten nach StGB

4.2.1 Wirtschaftsstraftaten nach StGB

Neben den speziellen Straftatbeständen in der Insolvenzordnung und im GmbHG kann sich ein Geschäftsführer auch nach den allgemeinen Wirtschaftsstraftaten des StGB strafbar machen. Zu diesen gehören unter anderem:

  • Unterschlagung nach § 246 StGB
  • Betrug nach § 263 StGB
  • Subventionsbetrug nach § 264 StGB
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB
  • Geldwäsche nach § 261 StGB
  • Untreue nach § 266 StGB
  • Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB

Die größte praktische Bedeutung haben der Betrug nach § 263 StGB und die Untreue nach § 266 StGB bzw. nach § 266a StGB.

4.2.1.1 Betrug nach § 263 StGB

4.2.1.1.1 Allgemeines

Der Betrug gehört zu den häufigsten Wirtschaftsstraftaten und ist umfangreich in vielen Abwandlungen vom Gesetzgeber geregelt worden.

Der Grundtatbestand des Betrugs ist in § 263 Abs. 1 StGB geregelt. Geschützt werden soll das Vermögen. Ohne Bedeutung ist, wer Inhaber des Vermögens ist. Damit wird neben dem Privatvermögen auch das Vermögen von juristischen Personen und staatliches Vermögen umfasst (Fußnote).

4.2.1.1.2 Objektiver Tatbestand

Damit eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausgelöst wird, muss zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein.

Der objektive Tatbestand umfasst folgende Merkmale:

  • Täuschung über Tatsachen

Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände die beweisbar sind. Tatsachen können sowohl das Außen- als auch das Innenleben betreffen. Beispiele für Tatsachen des Innenlebens sind u.a. Überzeugungen, Kenntnisse und Absichten, z.B. die Zahlungsfähigkeit oder Erfüllungswilligkeit.

Eine Täuschung ist jedes Verhalten mit Erklärungswert, das einen anderen in die Irre führt oder einen bereits bestehenden Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.

  • Irrtum

Durch die Täuschung muss beim Getäuschten eine Fehlvorstellung der tatsächlichen Gegebenheiten hervorgerufen worden sein. Ein Irrtum liegt vor, wenn seine Vorstellung von der Realität abweicht.

  • Vermögensverfügung

Auf Grund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen. Als Vermögensverfügung wird jedes Verhalten (Fußnote) angesehen, dass unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Unter den Verfügungsbegriff fallen rechtsgeschäftliche Handlungen und sonstige Verhaltensweisen, die unmittelbar zu einer Vermögensverringerung führen.

  • Vermögensschaden

Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden beim Getäuschten eingetreten sein. Ein Schaden in diesem Sinne ist gegeben, wenn das Vermögen einer Person gegen ihren (Fußnote) Willen vermindert ist.

  • Kausalität

Die einzelnen Merkmale des objektiven Tatbestands müssen in Kausalität zueinander stehen. So muss durch die Täuschung zunächst ein Irrtum entstanden sein. Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung veranlasst haben, wodurch ein Vermögensschaden entstanden sein muss.

4.2.1.1.3 Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Er muss es damit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass er eine Täuschung begeht, ein Irrtum beim Opfer entsteht, eine Vermögensverfügung vom Opfer vorgenommen wird und einen Vermögensschaden erleidet.

Zusätzlich muss der Täter mit der Absicht gehandelt haben, sich oder einen anderen zu Bereichern. Es muss ihm also gerade darauf ankommen, durch die Täuschung einen Vermögensvorteil zu erlangen (Fußnote).

4.2.1.1.4 Strafmaß und besonders schwerer Fall des Betrugs

Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. In besonders schweren Fällen des Betrugs wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Betrug liegt insbesondere vor, wenn gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande oder als Amtsträger ein Betrug begangen worden ist, oder wenn ein besonders großer Vermögensschaden entstanden ist.

4.2.1.1.5 Beispiel für eine Strafbarkeit nach § 263 StGB

Beispiel:
Die X-GmbH ist als Händler von Baumaschinen tätig. Geschäftsführer A ist seit langem unzufrieden mit seinem Job und möchte sich ins Ausland absetzen. Als Millionär M, der ein guter Freund des Gesellschafters G ist, der X-GmbH eine Spende überweisen möchte, teilt A diesem nicht die Kontonummer der GmbH mit, sondern seine eigene. M überweist daraufhin das Geld auf das Privatkonto des A. Dieser setzt sich mit dem Geld nach Südamerika ab.

A täuscht den M über die wahre Kontonummer der GmbH. Dadurch entsteht bei M der Irrtum, dass Konto des A sei das Geschäftskonto der X-GmbH. M veranlasst daraufhin eine Vermögensverschiebung und erleidet einen Vermögensschaden in Höhe des Überweisungsbetrags. A handelt vorsätzlich und in der Absicht sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und macht sich damit strafbar.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

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Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Telefon: 0721-20396-28

 


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