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Kreditvertragsrecht – Teil 18 – Höhe der Darlehensgewährung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.5.1.2. Höhe der Darlehensgewährung

Der Betrag, der dem Darlehensnehmer überlassen wird, muss dem entsprechen, was die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart haben. Der Darlehensgeber darf daher weder einen geringeren noch einen höheren Betrag an den Darlehensnehmer ausbezahlen bzw. ihm zur Verfügung stellen.

Es ist allerdings nicht nötig, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Höhe des Darlehens exakt bestimmen. Es reicht aus, dass die Darlehenssumme bestimmbar ist. Das kann zum Beispiel durch die Festlegung eines Höchst- oder Mindestbetrags realisiert werden oder dadurch, dass die Parteien im Vertrag auf die Finanzierung eines anderen Geschäftes verweisen, wenn die genaue Höhe des für die Finanzierung benötigten Kapitals noch nicht feststeht.

Beispiel

Herr F will sich ein neues Sportboot kaufen. Mit einem Bootshändler befindet er sich bereits in Vertragsverhandlungen über sein Lieblingsmodell. Der Kaufpreis steht aber noch nicht fest. Dennoch begibt sich Herr F schon zu seiner Bank, um schon einmal die Finanzierung zu klären. Für einen wirksamen Vertragsschluss können die Bank und Herr F nun vereinbaren, dass die Bank ihm den Betrag zur Verfügung stellt, der für den Kauf des Bootes notwendig ist, ohne bereits den genauen Betrag festzulegen oder zu kennen. Die Bank muss dann den benötigten Betrag an Herr F ausbezahlen, sobald feststeht, wie hoch der Kaufpreis ist.

Die Parteien können auch eine sogenannte Kreditlinie vereinbaren, ohne genau festzulegen, in welcher Höhe der Kreditnehmer dann das Darlehen in Anspruch nimmt. Der Darlehensgeber kann dann je nach Bedarf bis zu der Kreditlinie einzelne Beträge abrufen.

Beispiel

Herr B und die Y-Bank haben einen Vertrag geschlossen, in dem geregelt ist, dass Herr B sein Konto bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 EUR überziehen darf. Dies stellt einen Darlehensvertrag mit Kreditlinie dar. Wenn Herr B nun sein Konto in Höhe von 3.000 EUR überzieht, dann wird damit die Höhe des Darlehens (3.000 EUR) festgelegt.

Der Vertrag kann damit schon wirksam sein, obwohl die Parteien sich nicht über die genaue Höhe des Kredits geeinigt haben.

Davon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen Darlehensgeber und -nehmer sich noch in Vertragsverhandlungen befinden und sich rechtlich noch nicht binden wollen.

Beispiel

Die Bank teilt Herrn F, der sich ein Sportboot kaufen will, mit, dass sie zwar grundsätzlich bereit sei, ihm einen Kredit zu geben, sie sich aber noch eine Bonitätsprüfung vorbehält, je nachdem, wie hoch der später genau benötigte Kredit sein wird.
Hier ist noch nicht von einem Rechtsbindungswillen der Bank auszugehen, sodass noch kein wirksamer Vertragsschluss vorliegt und Herr F noch keinen Anspruch gegen seine Bank auf Auszahlung der Darlehensvaluta hat


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Carola Ritterbach
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Alena Kehret
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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