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Kreditvertragsrecht – Teil 17 – Abtretung durch den Darlehensnehmer, Pflichten des Darlehensgebers


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.4.2. Abtretung durch den Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer kann seine Forderung aus dem Darlehensvertrag ebenfalls an einen Dritten abtreten. Durch die Abtretung erwirbt dieser dann die Ansprüche des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber. Der Dritte kann dann die Auszahlung der Darlehensvaluta fordern, sofern diese noch nicht ausbezahlt wurde. Der Dritte tritt durch die Abtretung nicht in die Stellung des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber ein. Ersterer bleibt bei der Abtretung Vertragspartei, so dass der Darlehensgeber weiterhin den Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem ursprünglichen Darlehensgeber geltend machen kann. Andernfalls liefe das Recht des Darlehensgebers, eigenständig zu prüfen und zu entscheiden, wem er ein Darlehen zu welchen Konditionen gewähren will, leer.

Beispiel

Frau T hat bei der L-Bank ein Darlehen aufgenommen, das sie über 5 Jahre hinweg und mit 4 % Zinsen pro Jahr zurückzahlen soll.
Vor Auszahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 5.000 EUR, tritt sie den Auszahlungsanspruch an ihre Tochter ab, weil diese das Geld dringender benötigt als Frau T. Die Tochter kann nun eigenständig von der L-Bank die Auszahlung verlangen. Zur Rückzahlung der Raten und Zinsen ist trotz der Abtretung weiterhin Frau T verpflichtet. Die Bank kann also weiterhin von ihr die Raten und Zinsen einfordern als sei die Abtretung nicht erfolgt.

2.5. Inhalt des Darlehensvertrages

Darlehensverträge sind schuldrechtliche Verträge, die die Überlassung eines Geldbetrages, der sogenannten Darlehensvaluta, an den Darlehensnehmer zum Gegenstand haben.
Dafür verpflichtet sich dieser zur Rückzahlung des Darlehensbetrages und meistens auch zur Zahlung von Zinsen an den Darlehensgeber.

2.5.1. Pflichten des Darlehensgebers

Darlehensgeber ist, wer sich durch den Darlehensvertrag dazu verpflichtet, einer anderen Person einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und zur Rückforderung des Darlehensbetrages berechtigt ist.
Dementsprechend ist es die Hauptpflicht des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in zuvor vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen.

2.5.1.1. Darlehensgewährung

Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag gewähren.
„Geldbetrag“ kann dabei auch ein Betrag in ausländischer Währung sein, wenn die Parteien dies so vereinbart haben.
„Gewähren“ bedeutet, dass dem Darlehensnehmer die Möglichkeit eröffnet werden muss, auf den Darlehensbetrag Zugriff zu nehmen. Dies ist der Fall, sobald der Darlehensbetrag aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt worden ist und dieser darüber verfügen kann.
Wird ein Darlehensvertrag mit mehreren Darlehensnehmern abgeschlossen, so muss das Darlehen allen Darlehensnehmern gemeinschaftlich zur Verfügung gestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Beispiel

Die X-Bank hat den Freunden D und M ein Darlehen in Höhe von 5.000 EUR gewährt, das diese dazu verwenden wollen, in ihrer WG eine neue Küche einzurichten.
Hier muss das Darlehen beiden Frauen zur Verfügung gestellt werden, was z.B. dadurch geschehen kann, dass beide ein gemeinschaftliches Konto einrichten, auf welches die Bank den Darlehensbetrag überweisen kann.
Der Darlehensgeber kann auch dadurch von seiner Darlehens-Überlassungspflicht frei werden, dass er die Darlehensvaluta an einen Dritten ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass der Darlehensnehmer dies ausdrücklich so anordnet oder zumindest seine Zustimmung dazu erteilt. Findet keine ausdrückliche Anweisung des Darlehensnehmers statt bzw. stimmt er nicht zu, wird der Darlehensgeber, wenn er das Darlehen an einen Dritten ausbezahlt, von seiner Überlassungspflicht nicht frei.

Beispiel

Herr S will seiner Tochter den Kauf eines neuen Motorrades ermöglichen. Hierzu nimmt er bei der T-Bank einen Kredit auf. Auf seinen Wunsch hin wird im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart, dass der Betrag direkt an seine Tochter ausbezahlt werden soll.
Die Bank wird durch Auszahlung an die Tochter von Herrn S von ihrer Pflicht zur Darlehens-Überlassung zugunsten des Herrn S frei.

Inhalt der Darlehensgewährungspflicht ist nicht nur, die Auszahlung des vereinbarten Geldbetrages an den Darlehensnehmer, sondern auch dass der Darlehensgeber den Darlehensbetrag für eine bestimmte Zeit dem Darlehensnehmer überlässt. Der Darlehensvertrag ist deshalb ein Dauerschuldverhältnis.
In der Praxis wird deshalb regelmäßig bei Vertragsschluss eine Laufzeit des Vertrages vereinbart und festgelegt, bis wann eine Rückzahlung zu erfolgen hat. (Vgl. Kapitel 2.5.3) Der Darlehensgeber kann dann erst bei Laufzeitende die Rückzahlung verlangen, es sei denn, er ist zur Kündigung des Darlehens berechtigt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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