Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 46 – Leasingrecht in der Zwangsvollstreckung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
13. Leasing in der Zwangsvollstreckung
13.1. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines Titels. Ein Titel ist zum Beispiel ein gerichtliches Urteil.
Beispiel:
A hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von ausstehenden Leasingraten. Trotz mehrerer Mahnungen zahlt B nicht. A klagt gegen B vor dem Amtsgericht auf Zahlung. Der Anspruch von A wird durch ein Urteil tituliert und für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Gerichtsvollzieher pfändet daraufhin wertvolle Kerzenständer des B.
Neben dem vollstreckbaren Titel muss ein Antrag des Gläubigers nach § 724 ZPO ff. und die Zustellung des Urteils nach § 750 ZPO vorliegen.
Vollstreckungstitel, die im Ausland erlassen wurden, müssen in Deutschland anerkennungsfähig sein und für vollstreckbar erklärt werden.
Für Titel, die innerhalb der Europäischen Union (EU) entstanden sind, gilt die Regelung der europäischen Vollstreckungstitel. Für Titel aus sonstigen Staaten gelten - soweit kein vorrangiges Übereinkommen besteht - die Regelungen der §§ 328, 722,723 ZPO.
Weiterhin können innerhalb der EU die europäischen Vollstreckungstitel erworben werden.9 Ein solcher europäischer Vollstreckungstitel wird erteilt, wenn der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung nicht bestritten wird. Diese Ansprüche können dann ohne eine Vollstreckbarkeitserklärung durchgesetzt werden.10 Hierdurch sollen Geldforderungen im europäischen Rechtsverkehr schnell und kostengünstig durchgesetzt werden.11
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN und Leasinggeber LG schließen einen Leasingvertrag, wobei LG seinen Sitz im europäischen Ausland hat. LN ist hingegen Verbraucher und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für die Monate März und April zahlt LN keine Leasingraten an LG. LG betreibt deshalb ein Mahnverfahren und beantragt die Zahlung der bezifferten und fälligen Forderung mit dem gültigen Formblatt. Nach einigen Tagen erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl und stellt diesen LN zu. Einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhebt LN nicht. Das Gericht erklärt den Europäischen Zahlungsbefehl deshalb für vollstreckbar, sodass LG wegen seinem Titel gegen LN die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Der Gerichtsvollziehen pfändet den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des LN.
13.2. Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber
13.2.1. Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber durch den Leasingnehmer
Im Falle einer Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber möchte der Leasingnehmer seine Ansprüche zwangsweise durchsetzen.
Wurde zum Beispiel der Anspruch des Leasingnehmers auf Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts gerichtlich festgestellt und tituliert, kann der Leasingnehmer gemäß § 883 ZPO vollstrecken. Hierfür wird das Leasingobjekt durch den Gerichtsvollzieher an den Leasingnehmer übergeben.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN und der Leasinggeber LG haben einen Leasingvertrag über einen Laptop geschlossen. LN hat durch diesen Vertrag einen Anspruch gegen LG auf Überlassung des Laptops. Trotz dieses Anspruchs erhält LN den Laptop von LG nicht. Nach einer gerichtlichen Titulierung des Herausgabeanspruchs nimmt der Gerichtsvollzieher G den bei LG liegenden Laptop an sich und übergibt diesen an LN.
13.2.2. Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber durch Gläubiger des Leasinggebers
Die Gläubiger des Leasinggebers können zum einen die Forderungen des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer gemäß §§ 829, 835 ZPO pfänden, dann muss der Leasingnehmer nicht mehr an den Leasinggeber sondern an dessen Gläubiger zahlen.
Zum anderen kann das bewegliche Leasinggut gepfändet werden, auch wenn der Leasinggeber bloß mittelbarer Eigenbesitzer der Leasingsache ist und sich das Leasingobjekt im Gewahrsam des Leasingnehmers befindet. Für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Leasinggebers muss der Leasingnehmer jedoch zur Herausgabe der Leasingsache bereit sein, was in der Praxis eher die Ausnahme sein wird. Deshalb können die Gläubiger den Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Rückgabe der Leasingsache pfänden. Der Leasingnehmer kann während der Laufzeit des Leasingvertrages dieser Pfändung sein Recht zum Besitz entgegen halten, ist dann aber nach Ablauf des Vertrages zur Herausgabe an den Gläubiger des Leasinggebers verpflichtet.
Ist das Leasingobjekt ein Grundstück, kann der Gläubiger nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung unter der Beachtung der gesetzlichen Frist gemäß § 57a ZVG das Leasingverhältnis kündigen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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zum vorhergehenden Teil des Buches
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014