Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 45 – Insolvenz des Herstellers
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
12.3.2. Insolvenz des Herstellers/Lieferanten nach Überlassung des Leasingobjekts
Eine Insolvenz des Herstellers / Lieferanten nach der Übergabe berührt die Wirksamkeit des Vertrags nicht. Der Leasinggeber trägt das Insolvenzrisiko des Herstellers beziehungsweise des Lieferanten, denn wenn der Leasingnehmer Nacherfüllungsansprüche wegen Mängeln an der Leasingsache geltend macht, trifft ihn die subsidiäre Haftung.
Der Leasingnehmer kann gegenüber dem Leasinggeber die Raten mindern oder gegebenenfalls die Rückabwicklung des Vertrags aufgrund der weggefallenen Geschäftsgrundlage verlangen, wenn die hierfür berechtigende Forderung zur Tabelle in der Insolvenz des Herstellers oder Lieferanten festgestellt wurde (Fußnote).
Wenn der Insolvenzverwalter des Herstellers/Lieferanten die Anmeldung zur Tabelle bestreitet, ist eine Klage, die der Leasingnehmer gegen den Hersteller erhoben hat, nun gegenüber dem Insolvenzverwalter weiter zu betreiben. Die Klage muss nun nach § 179 Abs. 1 InsO auf die Feststellung des Gewährleistungsanspruchs zur Tabelle gerichtet sein, damit er sich gegenüber dem Leasinggeber auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrags berufen kann (Fußnote).
Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, ist es dem Leasingnehmer nicht zumutbar gegen den vermögenslosen Hersteller beziehungsweise Lieferanten rechtlich vorzugehen (Fußnote). Das heißt, wenn der Hersteller beziehungsweise Lieferant die Kosten für den Rechtsstreit aufgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht tragen kann, sind diese von dem Leasinggeber zu bezahlen. Dem Leasingnehmer steht demnach ein Aufwendungsersatzanspruch gegen ihn zu. Dieser Anspruch kann nicht durch AGB abgedungen werden.
Der Leasinggeber trägt damit immer das Insolvenzrisiko des Herstellers beziehungsweise Lieferanten. Eine Abwälzung dieses Risikos durch AGB auf den Leasingnehmer ist nicht zulässig. Eine AGB-Klausel, die dennoch das Insolvenzrisiko überträgt, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN least beim Leasinggeber LG eine Druckmaschine für drei Jahre. In den AGB ist die Klausel enthalten, wonach „Für Sach- und Rechtsmängel des Leasinggegenstandes leistet der LG in der Weise Gewähr, dass mit Abschluss des Vertrags die Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche, soweit dem LG solche gegen die Lieferfirma zustehen, an den LN abgetreten werden. Der LN ist verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche fristgerecht geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte des LN nach § 537 BGB ff. sind ausgeschlossen. Sollten Ansprüche gegen den Hersteller / Lieferanten nicht durchsetzbar sein, geht dieses Risiko ausschließlich zu Lasten des LN.“
Diese Klausel, die das Insolvenzrisiko des Herstellers beziehungsweise Lieferanten auf den LN abwälzt, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und ist daher nach § 306 BGB unwirksam.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014